26.09.2025 Inhalt anonymer Anzeige beim Finanzamt darf geheim bleiben
Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch darauf, den Inhalt einer anonymen Anzeige gegen ihn zu erfahren. Daran ändert auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nichts, wie der BFH entschieden hat.
Bei einem Finanzamt ging eine anonyme Meldung ein. In der Folge führte die Behörde in einem Gastronomiebetrieb eine Kassen-Nachschau nach § 146b AO durch, ohne dabei Unregelmäßigkeiten festzustellen.
Die Betreiberin beantragte anschließend Einsicht in ihre Steuerakten und verlangte zudem Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 15 DS-GVO. Mit den erbetenen Informationen wollte sie den Inhalt der anonymen Anzeige rekonstruieren, um Rückschlüsse auf die Identität des Hinweisgebers zu ziehen. Das Finanzamt lehnte beide Begehren ab; auch vor dem FG blieb die Klage erfolglos.
Der BFH hat die Revision zurückgewiesen (Urteil vom 15.07.2025 – IX R 25/24). Steuerpflichtige erhalten keine Einsicht in eine anonyme Anzeige aus den Steuerakten, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Hinweisgebers und der Finanzverwaltung das Offenbarungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Dies ist grundsätzlich der Regelfall. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Anzeige einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt war.
Zudem besteht kein Auskunftsanspruch über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DS-GVO. Zwar enthält eine solche Anzeige typischerweise personenbezogene Daten, zu denen Behörden grundsätzlich Auskunft geben müssen. Dieser Anspruch ist jedoch durch § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO beschränkt, der in Verbindung mit § 32a Abs. 1 AO eine Auskunft ausschließt, wenn die Offenlegung die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Finanzbehörde gefährden könnte – was regelmäßig anzunehmen ist. Darüber hinaus steht auch der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters einer Auskunft entgegen.
BFH, Urteil vom 15.07.2025 – IX R 25/24
MARTIN RECHTSANWÄLTE
KARLSRUHE / STUTTGART