12.11.2025 BGH befasst sich mit Schufa-Speicherfristen bei beglichenen Forderungen
Die Schufa nutzt zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern auch Angaben zu Zahlungsstörungen. Strittig ist, ob sie solche Informationen weiterhin vorhalten darf, wenn die einst offene Forderung inzwischen ausgeglichen ist.
Aktuell prüft der Bundesgerichtshof diese Frage im Verfahren I ZR 97/25. Am Donnerstag verhandelte das Gericht die Klage eines Mannes, dessen gegen ihn gerichtete Forderungen von der Schufa noch Jahre nach deren Begleichung gespeichert wurden. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die DS-GVO.
Eine ausdrückliche gesetzliche Vorgabe dazu, ob und wie lange Auskunfteien Daten über erledigte Forderungen vorhalten dürfen, fehlt. Die deutschen Wirtschaftsauskunfteien haben jedoch interne Regeln geschaffen, die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten gebilligt wurden. Danach werden erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich drei Jahre gespeichert; in bestimmten Konstellationen endet die Speicherung bereits nach 18 Monaten.
Im Kern geht es vor dem BGH darum, ob die Schufa Daten über beglichene Forderungen überhaupt weiterhin speichern darf. Das Oberlandesgericht Köln hatte dies verneint und die Schufa zum Schadensersatz verurteilt. Nach dessen Auffassung müssen Auskunfteien Hinweise auf Zahlungsstörungen löschen, sobald die überfälligen Beträge bezahlt sind. Gegen dieses Urteil legte die Schufa Revision ein, sodass der Fall nun in Karlsruhe anhängig ist.
In der mündlichen Verhandlung stand unter anderem zur Debatte, ob die Löschvorgaben für das amtliche Schuldnerverzeichnis – wie vom OLG Köln angenommen – auf die hier fraglichen Schufa-Daten übertragen werden können. Für das Schuldnerverzeichnis gilt, dass Einträge zu entfernen sind, sobald die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist.
Die Schufa wandte sich gegen eine solche Gleichbehandlung mit dem Hinweis, dass Bonitätsauskünfte dann künftig nicht mehr erkennen ließen, ob eine Person in der Vergangenheit bereits Zahlungsstörungen hatte. Personen mit zuvor aufgelaufenen und inzwischen getilgten Schulden wiesen nach ihren Daten ein mindestens zehnfach erhöhtes Risiko auf, erneut in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten – im Vergleich zu Personen, die ihre Verpflichtungen zuverlässig erfüllen. Ohne diese Informationen könnten Unternehmen Ausfallrisiken nicht mehr zuverlässig bewerten.
Die Klägerseite betonte hingegen die erheblichen wirtschaftlichen Folgen, die negative Schufa-Einträge für Betroffene nach sich ziehen können: Der Score entscheide häufig über die Möglichkeit, eine Wohnung, ein Fahrzeug oder sogar einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Zudem wurde die aus ihrer Sicht willkürliche Festlegung der Speicherfristen kritisiert. Wann der BGH sein Urteil verkünden wird, blieb nach der Verhandlung vorerst offen.
MARTIN RECHTSANWÄLTE
KARLSRUHE / STUTTGART