Medizinrecht Ärztliches Vertragsrecht und Gesellschaftsrecht
Das Gesundheitswesen entwickelt sich in der heutigen Zeit dahingehend, dass die Kosten für den Betrieb einer Praxis immer mehr zunehmen. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, Ressourcen gemeinschaftlich zu nutzen. Darüber hinaus gibt es vielfältige Gründe, die zu einem Zusammenschluss von Angehörigen der Heilberufe führen können. Als entscheidende Kriterien für die Gründung von Kooperationen unter Ärzten gelten neben dem Aspekt der Arbeitsteilung, der Verbesserung der medizinischen Qualität und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auch Aspekte der Risikoverteilung und Effizienz. Nach § 18 der MBO-Ä dürfen Ärzte ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Ärzte dürfen sich daher zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Hinzu kommt die Möglichkeit des Zusammenschlusses in der Rechtsform der medizinischen Versorgungszentren (MVZ) nach § 95 Absatz 1a SGB V.
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