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Medizinrecht Heilmittelwerberecht

Rechtslösungen Martin Rechtsanwälte Karlsruhe

Werbung ist in der heutigen Zeit auch im Gesundheitswesen nicht mehr wegzudenken. Dies betrifft nicht nur die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte, sondern auch Maßnahmen, die darauf abzielen, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden bei Menschen oder Tieren zu erkennen, zu beseitigen oder zu lindern (§ 1 HWG). Diese Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem Bestreben, Krankheiten zu heilen, zu lindern oder zu verhindern. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) berücksichtigt dabei den Gedanken, dass kranke Menschen besonderen Schutz benötigen, da sie in der Regel nicht in der Lage sind, die Wirkungen von Arzneimitteln und anderen Heilmitteln zu beurteilen.

Eine der häufigsten Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz ist die irreführende Werbung, bei der fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass ein Therapieerfolg mit Sicherheit zu erwarten ist.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes kommt in den meisten Fällen eine Ordnungswidrigkeit in Betracht (§ 15 HWG). Dabei kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR verhängt werden. Wer gegen das Verbot irreführender Werbung verstößt, begeht eine Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann (§§ 14, 3 HWG).

Sind Sie auf der Suche nach einem Anwalt Heilmittelwerberecht in Karlsruhe? Die Rechtsanwaltskanzlei Martin Rechtsanwälte in Karlsruhe ist unter anderem auf das Medizinrecht spezialisiert und übernimmt gerne die Überprüfung Ihrer Homepage, Ihrer Werbeflyer oder sonstigen Werbematerialien. Ebenso sind wir Ansprechpartner für Sie, wenn Ihnen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Heilmittelwerbegesetz vorgeworfen wird. Kontaktieren Sie uns jetzt.