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Arbeitsrecht Homeoffice-Vereinbarungen

Rechtslösungen Martin Rechtsanwälte Karlsruhe

Homeoffice ist eine Form der mobilen Arbeit, bei der die Arbeitsleistung unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik von der Wohnung des Arbeitnehmers oder einem anderen Ort außerhalb der Betriebsstätte erbracht wird. Rechtlich wird zwischen mobiler Arbeit und Telearbeit unterschieden: Telearbeit ist die Arbeit an vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplätzen im Privatbereich (§ 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung), während mobile Arbeit – einschließlich Homeoffice – eine nicht stationär an einem fest eingerichteten häuslichen Arbeitsplatz ausgeübte Tätigkeit ist. Das Arbeitsverhältnis bleibt dabei unverändert bestehen; lediglich Ort und Organisation der Arbeitsleistung werden verlagert.

Homeoffice-Vereinbarungen sind in der Praxis einzelvertragliche Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag, ergänzt durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Der Arbeitgeber bestimmt den Arbeitsort grundsätzlich nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 Gewerbeordnung), soweit Vertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz nichts anderes vorgeben. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht, nur in seltenen Ausnahmefällen kann sich aus § 106 GewO i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Homeoffice (Ermessensreduzierung auf Null) ergeben, etwa bei leidensgerechter Beschäftigung oder besonderen familiären Notsituationen.

Inhaltlich regeln Homeoffice- und Mobile-Work-Vereinbarungen insbesondere:

  • Arbeitsort und Umfang der mobilen Arbeit (z.B. Zahl der Homeoffice-Tage, Hybridmodelle),
  • Arbeitszeit und Erreichbarkeit unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),
  • Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsstätte (insbesondere Umsetzung der ArbStättV und der allgemeinen Vorschriften des ArbSchG im häuslichen Bereich),
  • die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln, IT-Ausstattung und Zugangsrechten (Remote Access),
  • Datenschutz und IT-Sicherheit (Bundesdatenschutzgesetz, ggf. Betriebsvereinbarungen zur Datensicherheit),
  • Haftung, Unfall- und Versicherungsschutz sowie Zutrittsrechte zum häuslichen Arbeitsplatz, soweit sachlich erforderlich.

Bei der Ausgestaltung des Homeoffice sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 Betriebsverfassungsgesetz besonders bedeutsam.

Die Einführung des Homeoffice („Ob“) liegt im Grundsatz im Organisationsbereich des Arbeitgebers, die konkrete Ausgestaltung („Wie“) ist jedoch mitbestimmungspflichtig und häufig in Betriebsvereinbarungen detailliert geregelt.

Die Experten für Arbeitsrecht der Kanzlei Martin aus Karlsruhe beraten Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung von Homeoffice-Vereinbarungen: von der Formulierung individualvertraglicher Regelungen über die Abstimmung mit bestehenden Betriebsvereinbarungen, Arbeitszeit- und Datenschutzkonzepten bis hin zur Berücksichtigung von Arbeitsschutz, Mitbestimmung und praktischer Umsetzbarkeit – damit mobile Arbeit und Homeoffice sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer transparent, belastbar und rechtskonform ausgestaltet sind

 

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