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Arbeitsrecht Rechte des Betriebsrats

Rechtslösungen Martin Rechtsanwälte Karlsruhe

Der Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung der Belegschaft und hat die Aufgabe, die Rechte der Arbeitnehmer im Betrieb zu sichern und aktiv an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen mitzuwirken. Grundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das die Errichtung, Organisation, Zuständigkeiten und Befugnisse des Betriebsrats detailliert regelt.

Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind in § 80 BetrVG geregelt. Dazu gehören insbesondere:

  • die Überwachung, dass zugunsten der Arbeitnehmer geltende Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
  • die Förderung von Beschäftigung, Gleichstellung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Integration schwerbehinderter und ausländischer Arbeitnehmer sowie von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und betrieblichen Umweltschutzes.

Zur Durchführung dieser Aufgaben hat der Betriebsrat einen umfassenden Unterrichtungs- und Auskunftsanspruch: Der Arbeitgeber muss ihn rechtzeitig und umfassend informieren und ihm die erforderlichen Unterlagen, etwa Lohnlisten, Produktionsdaten oder Arbeitszeitübersichten, zur Verfügung stellen.

Besonders praxisrelevant sind die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG). Mitbestimmung besteht unter anderem bei:

  • Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer (z. B. Betriebsordnung, Verhaltensregeln, BEM-Prozesse);
  • Arbeitszeitfragen (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Schichtpläne, vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit);
  • Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplan, wenn keine Einigung mit den Arbeitnehmern erzielt wird;
  • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind (Zeiterfassungssysteme, IT- und Videoüberwachung, Leistungscontrolling);
  • Gesundheitsschutz und Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen gesetzlicher Vorschriften (z. B. Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG, Bildschirmarbeitsverordnung);
  • betriebliche Lohngestaltung, Entlohnungsgrundsätze, Akkord- und Prämiensätze sowie vergleichbare leistungsbezogene Entgelte.

In Betrieben mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern ist der Betriebsrat bei bestimmten personellen Einzelmaßnahmen zwingend zu beteiligen: Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen.

Bei Kündigungen hat der Betriebsrat nach § 102 BetrVG ein zwingendes Anhörungsrecht:

  • Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören und die Kündigungsgründe mitteilen;
  • eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam;
  • bei ordentlichen Kündigungen kann der Betriebsrat Bedenken äußern oder Widerspruch einlegen, etwa bei Verstößen gegen soziale Gesichtspunkte oder wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich wäre; der Widerspruch stärkt im Kündigungsschutzprozess die Position des Arbeitnehmers.

Ziel der anwaltlichen Beratung von Fachanwälten für Arbeitsrecht der Kanzlei Martin aus Karlsruhe ist es, die Betriebsratsrechte rechtssicher, praxisnah und konstruktiv zu nutzen: für eine professionelle Zusammenarbeit der Betriebsparteien, für wirksamen Schutz der Belegschaft und für Lösungen, die sowohl den Interessen der Arbeitnehmer als auch den betrieblichen Erfordernissen gerecht werden.

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