Arzt- und Medizinstrafrecht Zulassungsentziehungsverfahren
Das Zulassungsentziehungsverfahren vor dem Zulassungsausschuss Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung kann dann eingeleitet werden, wenn ein Vertragsarzt seine Pflichten grob verletzt hat oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt (§ 95 Abs. 6 SGB V i.V.m. Ärzte-ZV). Voraussetzung ist, dass die Pflichtverletzung für den Arzt offenkundig war und er dieser Pflicht dennoch nicht nachgekommen ist. Der Zulassungsausschuss kann auch die kassenärztliche Zulassung entziehen, wenn gegen Sie ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren geführt wurde und es insbesondere zu einer Verurteilung gekommen ist. Auch wenn die Straftat oder Verfehlung außerhalb des Kernbereichs der vertragsärztlichen Tätigkeit liegt, kann eine Entziehung der Zulassung erfolgen.
So hat das Bundessozialgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2019 (BSG, Urteil vom 03.04.2019, B 6 KA 4/18 R) entschieden, dass einem Zahnarzt zu Recht die Zulassung entzogen wurde, nachdem er über einen langen Zeitraum hinweg seine Mitarbeiterinnen heimlich in der Umkleidekabine gefilmt hatte und das Amtsgericht diesen zuvor zu einer Freiheitsstrafe wegen unbefugten Herstellens oder Übertragens von Bildaufnahmen in 211 Fällen in Tateinheit mit Gebrauch der Aufnahmen (§ 201a StGB) verurteilt hatte.
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