Arzt- und Medizinstrafrecht Approbationsverfahren
Hat ein Arzt einen gravierenden Verstoß begangen, dann kann die Approbationsbehörde ein Approbationsverfahren gegen ihn einleiten. Als Folge eines solchen Verfahrens droht das Ruhen oder der Entzug der Approbation. Diese Maßnahmen können dann verhängt werden, wenn zuvor festgestellt wurde, dass der Arzt infolge einer Straftat als unwürdig oder unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs anzusehen ist (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 BÄO). Als unwürdig wird angesehen, wer nicht mehr das für seine Berufsausübung erforderliche Vertrauen und Ansehen besitzt. Unzuverlässig ist, wer in der Prognose für die Zukunft keine ausreichende Gewähr für eine gewissenhafte Pflichtenerfüllung bietet. Dabei muss die Feststellung der Unzuverlässigkeit bzw. Unwürdigkeit nicht zwangsläufig in Zusammenhang mit berufstypischem Handeln stehen. Eine Feststellung kann auch dann erfolgen, wenn der Arzt Straftaten begangen hat, wie zum Beispiel Abrechnungsbetrug, sexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis oder Vergewaltigung und durch ein Strafgericht verurteilt wurde. Bei gravierenden strafrechtlichen Vorwürfen kann auch bereits während des Ermittlungsverfahrens die Anordnung des Widerrufs oder zumindest das Ruhen der Approbation drohen.
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