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Arbeitsrecht Beratung zu Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen

Rechtslösungen Martin Rechtsanwälte Karlsruhe

Aufhebungsverträge und Abwicklungsvereinbarungen sind oft der „juristische Dreh- und Angelpunkt“ bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Ein Aufhebungsvertrag ist – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – eine Vereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Dauerarbeitsverhältnis; er führt selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und unterliegt zwingend der Schriftform des § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In ihm regeln die Parteien typischerweise Beendigungszeitpunkt, Abfindung, Freistellung, Urlaubs- und Restvergütungsansprüche, Zeugnis, Wettbewerbsverbote sowie etwaige sonstige Ausgleichsklauseln.

Demgegenüber dient die Abwicklungsvereinbarung (Abwicklungsvertrag) regelmäßig der Abwicklung einer bereits ausgesprochenen Kündigung: Nach Ausspruch der Kündigung vereinbaren die Parteien die Bedingungen, zu denen der Arbeitnehmer ausscheidet, insbesondere häufig einen Verzicht auf die Kündigungsschutzklage gegen Zahlung einer Abfindung; die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dann grundsätzlich durch die Kündigung bewirkt, nicht durch die Abwicklungsvereinbarung selbst.

Für Arbeitnehmer besonders wichtig sind die sozialversicherungsrechtlichen Folgen: Nach § 159 Sozialgesetzbuch III (SGB III) kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder einer Abwicklungsvereinbarung als versicherungswidriges Verhalten gewertet und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ausgelöst werden. Auch bei Abwicklungsverträgen wird geprüft, ob der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitwirkt.

Neben der Formfrage und den Sperrzeitrisiken stellen sich zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Fragen: Aufhebungsverträge sind Ausdruck der Vertragsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, § 305 BGB); Kündigungsschutzvorschriften (z.B. § 1 Kündigungsschutzgesetz – KSchG, § 15 SGB IX, § 9 Mutterschutzgesetz) greifen bei der einvernehmlichen Beendigung grundsätzlich nicht direkt. Allerdings können Aufhebungsverträge wegen Willensmängeln (Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB, etwa bei widerrechtlicher Drohung mit fristloser Kündigung) oder wegen Umgehung zwingender Schutzvorschriften (insbesondere § 613a BGB beim Betriebsübergang) unwirksam sein.

Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Martin aus Karlsruhe prüfen gerne für Sie Aufhebungsverträge und Abwicklungsvereinbarungen im Detail, erläutern die rechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen (insbesondere drohende Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld), klären die Unterschiede zwischen Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag und entwickeln Strategien, wie Sie faire Abfindungen, tragfähige Regelungen zur Beendigung, Zeugnisse und Freistellungen verhandeln – oder sich gegen unwirksame bzw. nachteilige Vereinbarungen zur Wehr setzen können.

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