Medizinrecht Berufsrecht der Heilberufe
Das Berufsrecht der Heilberufe umfasst alle im Gesundheitswesen tätigen Akteure. Dabei hat jeder Heilberuf sein eigenes Berufsrecht. Unabhängig davon, ob Sie Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilmittelerbringer (Ergotherapeut, Physiotherapeut, Logopäde, Podologe, Diätassistent), Heilpraktiker, Hebamme, Rettungssanitäter, Apotheker sind, einem Pflegeberuf oder einem sonstigen Heilberuf angehören, sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie. Die Rechtsanwaltskanzlei Martin Rechtsanwälte in Karlsruhe berät Sie gerne zu allen Fragen der Berufsausübung.
Was umfasst das ärztliche Berufsrecht?
Hinsichtlich der Ärzte regelt das Berufsrecht die ärztlichen Pflichten im Arztberuf. Bestimmungen, die den Arztberuf regeln, finden sich verstreut in verschiedenen Vorschriften des Bundes- und Landesrechts. Im Wesentlichen zählen dazu die Bundesärzteordnung (BÄO), die Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO), die landesrechtlichen Vorschriften in den Heilberufe- und Kammergesetzen und das Vertragsarztrecht (§§ 69 ff. SGB V, BMV-Ä).
Die ärztlichen Berufspflichten sind in den jeweiligen Berufsordnungen der einzelnen Bundesländer festgelegt, die durch die jeweilige Ärztekammer beschlossen wurden. Die Grundlage der einzelnen Berufsordnungen der Länder bildet die Musterberufsordnung der Ärzte. Darüber hinaus bilden die nicht einheitlichen Heilberufe- und Kammergesetze der Länder den gesetzlichen Rahmen für die Berufsausübung der Ärzte, den es einzuhalten gilt. Die Überwachung der Wahrung der Berufspflichten der Ärzte obliegt der jeweiligen Landesärztekammer, die die Aufgabe der Berufsaufsicht der Ärzte wahrnimmt.
Erlangt die Landesärztekammer Kenntnis von dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Berufspflichten, hat sie die Möglichkeit, diesen Verstoß zu ahnden. Bei leichten Verstößen kann die Landesärztekammer selbst Maßnahmen gegen das Kammermitglied ergreifen (zum Beispiel: Rüge, Ordnungsgeld, Zwangsgeld). Bei schweren Vorwürfen, insbesondere bei schwerwiegenden Fällen mit negativen Auswirkungen auf den Berufsstand (zum Beispiel: sexueller Missbrauch eines Patienten im Behandlungsverhältnis), kann die Landesärztekammer ein berufsgerichtliches Verfahren vor dem Berufsgericht einleiten.
Wer unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ die Heilkunde ausüben möchte, bedarf grundsätzlich der Approbation (§§ 2, 2a BÄO). Zuständig für die Erteilung der Approbation ist die Approbationsbehörde (zumeist die Bezirksregierung). Die Approbation ist unbefristet und nicht auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt. Auch kann durch die Approbationsbehörde eine vorläufige Berufserlaubnis erteilt werden.
Das Berufsrecht ist eng verzahnt mit dem Strafrecht. Denn auch einfache strafrechtliche Vorwürfe (wie zum Beispiel eine Trunkenheitsfahrt) können zu einem berufsrechtlichen Verfahren vor der zuständigen Ärztekammer und einem Approbationsverfahren vor der zuständigen Bezirksregierung führen. Diese Verfahren kommen dann in Betracht, wenn ein berufsrechtlicher Überhang besteht. Dies bedeutet, dass die bisherigen Sanktionen nicht ausreichen, um die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten zum Ausdruck zu bringen.
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