Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Bußgeldbescheid und Verkehrsordnungswidrigkeiten
Ein Bußgeldbescheid kann erhebliche Folgen haben. Neben der Zahlung eines Bußgeldes können Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot drohen. In bestimmten Fällen kann ein Verkehrsverstoß außerdem Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben oder die Grundlage für weitergehende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bilden.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie die darin gesetzte Zahlungsaufforderung nicht vorschnell akzeptieren. Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Verkehrsordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige und vorwerfbare Verstöße gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Erfasst sind insbesondere Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und weitere straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Auch Verstöße gegen § 24a und § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG), etwa das Führen eines Kraftfahrzeugs unter bestimmten Alkohol-, Drogen- oder Cannabiseinflüssen beziehungsweise Verstöße von Fahranfängern, können Verkehrsordnungswidrigkeiten darstellen.
Typische Verkehrsordnungswidrigkeiten sind insbesondere:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen,
- Rotlichtverstöße,
- Abstandsverstöße,
- Verstöße gegen die Vorfahrt,
- unerlaubte Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt,
- Verstöße gegen die Gurt- oder Helmpflicht,
- Park- und Halteverstöße,
- Überladung oder technische Mängel,
- sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 24a oder § 24c StVG.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid:
Der Einspruch ist nach § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids einzulegen. Er muss bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Für die Fristwahrung genügt es daher nicht ohne Weiteres, das Einspruchsschreiben am letzten Tag der Frist abzusenden.
Nach einem wirksamen Einspruch prüft die Bußgeldbehörde zunächst, ob sie den Bescheid zurücknimmt oder das Verfahren einstellt. Sie kann weitere Ermittlungen durchführen und der betroffenen Person Gelegenheit geben, zu entlastenden Tatsachen oder Beweismitteln Stellung zu nehmen. Hält die Behörde am Bußgeldbescheid fest, wird die Akte grundsätzlich über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet.
Bleibt der Bußgeldbescheid bestehen, entscheidet im gerichtlichen Verfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bußgeldbehörde ihren Sitz hat. Das Gericht ist an die rechtliche Bewertung und die Höhe des Bußgeldes im Bußgeldbescheid nicht gebunden, sondern prüft den Tatvorwurf eigenständig.
Im gerichtlichen Verfahren können unter anderem die Fahrereigenschaft, die Ordnungsgemäßheit der Messung, die Beweiserhebung, die Richtigkeit der behördlichen Feststellungen und die rechtliche Einordnung des Verhaltens überprüft werden. Die Verteidigung kann außerdem darauf gerichtet sein, dass ein Verfahrenshindernis besteht, die Tat nicht hinreichend nachgewiesen ist oder die festgesetzte Rechtsfolge unverhältnismäßig ist.
Geschwindigkeitsmessung und Fahreridentifizierung:
Bei Geschwindigkeitsverstößen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Messung ordnungsgemäß durchgeführt und die betroffene Person als Fahrer zuverlässig identifiziert wurde. Von besonderer Bedeutung sind dabei das Messgerät, dessen Zulassung und Verwendung, die konkrete Messsituation, die Dokumentation, die Auswertung des Messfotos und die Zuordnung des Fahrzeugs.
Die Bußgeldbehörde muss nicht nur den Verkehrsverstoß, sondern auch die verantwortliche fahrende Person nachweisen. Die Haltereigenschaft allein beweist grundsätzlich nicht, dass der Halter das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat. Bei der Fahreridentifizierung können jedoch Lichtbilder, sonstige Fahrzeugmerkmale, Zeugenaussagen und weitere Ermittlungen berücksichtigt werden.
Bußgeld, Punkte und Fahrverbot:
Die Rechtsfolgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit können aus einem Verwarnungsgeld, einer Geldbuße, Punkten im Fahreignungsregister und einem Fahrverbot bestehen. Die maßgeblichen Regelsätze und Fahrverbotsregelungen ergeben sich vor allem aus der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und der Anlage zu § 1 BKatV.
Ein Fahrverbot kann insbesondere angeordnet werden, wenn es für den jeweiligen Tatbestand im Bußgeldkatalog vorgesehen ist oder wenn eine besonders grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers vorliegt. Ein Fahrverbot kann auch bei wiederholten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei bestimmten Alkohol- und Drogenverstößen in Betracht kommen.
Die Erfolgsaussichten einer Verteidigung hängen vom konkreten Sachverhalt und der Beweislage ab. Häufig zu prüfen sind insbesondere:
- ob die betroffene Person als Fahrer zuverlässig identifiziert wurde,
- ob das Messverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde,
- ob die Messunterlagen vollständig und auswertbar sind,
- ob der Bußgeldbescheid den Tatvorwurf ausreichend konkret beschreibt,
- ob die Zustellung wirksam erfolgt ist,
- ob die Verfolgungsverjährung eingetreten ist,
- ob die Schuldform zutreffend bewertet wurde,
- ob die Geldbuße angemessen bemessen ist,
- ob die Voraussetzungen für ein Fahrverbot vorliegen,
- und ob besondere persönliche oder berufliche Umstände ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.
Eine abschließende Bewertung ist regelmäßig erst nach Akteneinsicht möglich. Aus dem Bußgeldbescheid selbst ergeben sich häufig nicht alle Informationen, die für die Prüfung der Messung, der Fahreridentifizierung oder der Verjährung erforderlich sind.
Fachanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Martin aus Karlsruhe unterstützen Sie insbesondere bei:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen,
- Rotlichtverstößen,
- Abstandsverstößen,
- Handy- und sonstigen Ablenkungsverstößen,
- Vorfahrts- und Überholverstößen,
- Alkohol-, Drogen- und Cannabisverstößen,
- Fahrverboten,
- Punkten im Fahreignungsregister,
- Zweifeln an der Fahreridentifizierung,
- fehlerhaften oder unvollständigen Bußgeldbescheiden,
- Verjährungsfragen,
- sowie der gerichtlichen Durchführung des Einspruchsverfahrens.
Warten Sie mit der Prüfung nicht bis kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist. Eine frühzeitige Beauftragung ermöglicht die rechtzeitige Sicherung der Frist, die Einsicht in die Bußgeldakte und eine sachgerechte Entscheidung über die Verteidigungsstrategie.