Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Entzug der Fahrerlaubnis
Der Entzug der Fahrerlaubnis gehört zu den schwerwiegendsten Maßnahmen des deutschen Verkehrsrechts. Wer seine Fahrerlaubnis verliert, darf keine Kraftfahrzeuge mehr führen und muss die Fahrerlaubnis nach Ablauf einer etwaigen Sperrfrist grundsätzlich neu beantragen. Je nach Ursache der Entziehung können zusätzlich eine MPU, ärztliche Gutachten, Abstinenznachweise oder eine erneute Fahrprüfung erforderlich werden.
Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde:
Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtsgrundlage sind insbesondere § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Die Entscheidung steht grundsätzlich nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Liegt die fehlende Fahreignung fest, muss die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen. Das gilt insbesondere bei Erkrankungen oder Mängeln nach den Anlagen 4, 5 und 6 zur FeV sowie bei erheblichen oder wiederholten Verkehrsverstößen oder Straftaten, durch die die Fahreignung ausgeschlossen wird.
Typische Gründe für den Entzug:
- Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch,
- wiederholte Trunkenheitsfahrten,
- eine erhebliche Alkoholauffälligkeit,
- Fahren unter dem Einfluss harter Drogen,
- fehlendes Trennungsvermögen bei Cannabis,
- wiederholte erhebliche Verkehrsverstöße,
- hohe oder wiederholte Punktestände,
- Verkehrsstraftaten,
- Unfallflucht bei einem bedeutenden Fremdschaden,
- Fahren ohne Fahrerlaubnis,
- erhebliche Aggressionsdelikte mit Bezug zur Kraftfahreignung,
- oder bestimmte Erkrankungen und gesundheitliche Einschränkungen.
Die rechtliche Bewertung hängt stets vom konkreten Sachverhalt ab. Bei Alkohol- und Drogendelikten kommt es unter anderem auf die Konsumform, die Wirkstoff- oder Blutalkoholwerte, die Vorgeschichte sowie die Fähigkeit an, Konsum und sichere Verkehrsteilnahme zuverlässig zu trennen.
Entziehung durch das Strafgericht:
Die Fahrerlaubnis kann nicht nur durch die Fahrerlaubnisbehörde, sondern auch durch ein Strafgericht entzogen werden. Maßgeblich ist insbesondere § 69 Strafgesetzbuch (StGB).
Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei bestimmten Verkehrsstraftaten sieht § 69 Abs. 2 StGB Regelbeispiele vor, bei denen die Ungeeignetheit regelmäßig vermutet wird.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis:
Bereits während eines laufenden Strafverfahrens kann das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Rechtsgrundlage ist § 111a Strafprozessordnung (StPO).
Voraussetzung ist insbesondere, dass dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Fahrerlaubnis später endgültig entzogen werden wird. Die vorläufige Entziehung kann beispielsweise bei einem dringenden Tatverdacht wegen Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Unfallflucht mit bedeutendem Fremdschaden angeordnet werden.
Fachanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Martin aus Karlsruhe unterstützen Sie bei:
- der Prüfung eines Entziehungsbescheids,
- der Abwehr der sofortigen Vollziehung,
- Anträgen an das Verwaltungsgericht,
- der Prüfung von MPU- und Gutachtensanordnungen,
- Alkohol- und Drogenauffälligkeiten,
- Cannabis und fehlendem Trennungsvermögen,
- Punkten und wiederholten Verkehrsverstößen,
- Unfallflucht und anderen Verkehrsstraftaten,
- der vorläufigen Entziehung im Strafverfahren,
- Sperrfristen,
- Abstinenznachweisen,
- sowie der Vorbereitung des Neuerteilungsverfahrens.
Der Entzug der Fahrerlaubnis sollte nicht als endgültiger Verlust der Mobilität hingenommen werden. Entscheidend ist, ob die Behörde die Fahreignung zutreffend beurteilt, die erforderlichen Verfahrensschritte eingehalten und Gutachten rechtmäßig angeordnet hat. Parallel dazu sollte frühzeitig daran gearbeitet werden, die Voraussetzungen für eine spätere Neuerteilung zu schaffen.