Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Fahren ohne Fahrerlaubnis
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist keine bloße Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern grundsätzlich eine Straftat. Wer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, obwohl er nicht über die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Die Strafbarkeit ist in § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt.
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend sein. Denn für die rechtliche Bewertung kommt es unter anderem darauf an, ob tatsächlich keine Fahrerlaubnis bestand, ob lediglich der Führerschein nicht mitgeführt wurde, ob ein Fahrverbot oder eine vorläufige Entziehung vorlag und ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.
Die Fahrerlaubnis ist die staatliche Berechtigung, bestimmte Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Der Führerschein ist demgegenüber grundsätzlich nur das Dokument, mit dem diese Berechtigung nachgewiesen wird.
Strafbar macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt. Erfasst sind insbesondere folgende Fälle:
- die Fahrerlaubnis wurde nie erteilt,
- die Fahrerlaubnis wurde entzogen,
- die Fahrerlaubnis ist wegen einer Sperrfrist nicht neu erteilt worden,
- die Fahrerlaubnis gilt für die betreffende Fahrzeugklasse nicht,
- die Fahrerlaubnis wurde vorläufig entzogen oder der Führerschein wurde sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt,
- oder es besteht ein wirksames Fahrverbot nach § 25 StVG oder § 44 Strafgesetzbuch (StGB).
Auch ein ausländischer Führerschein berechtigt nicht in jedem Fall zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland. Ob eine ausländische, insbesondere eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland anerkannt werden muss, hängt unter anderem von den einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung, dem gewöhnlichen Wohnsitz und etwaigen früheren Entziehungen oder Versagungen der deutschen Fahrerlaubnis ab.
Fahren trotz Fahrverbot:
Ein Fahrverbot ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis grundsätzlich bestehen; der betroffenen Person ist jedoch für einen bestimmten Zeitraum verboten, Kraftfahrzeuge zu führen.
Wer während eines wirksamen Fahrverbots fährt, kann sich ebenfalls nach § 21 StVG strafbar machen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Fahrverbot bereits wirksam geworden ist und die betroffene Person hiervon Kenntnis hatte.
Das Fahrverbot wird nicht immer bereits mit der gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung wirksam. Maßgeblich können insbesondere der Eintritt der Rechtskraft, die Abgabe des Führerscheins und die gesetzlichen Regelungen zum Beginn der Verbotsfrist sein. Wer den Führerschein nicht rechtzeitig in amtliche Verwahrung gibt und trotzdem weiterfährt, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.
Vorläufige Entziehung und Sicherstellung des Führerscheins:
Eine besondere Gefahr besteht, wenn der Führerschein im Ermittlungsverfahren sichergestellt oder beschlagnahmt wurde oder das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 111a Strafprozessordnung (StPO) vorläufig entzogen hat.
Nach einer wirksamen vorläufigen Entziehung darf die betroffene Person kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr führen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn noch keine abschließende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis getroffen wurde.
Vorsätzliches oder fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis:
Vorsatz liegt insbesondere nahe, wenn bekannt war, dass keine Fahrerlaubnis bestand oder dass ein Fahrverbot beziehungsweise eine vorläufige Entziehung wirksam war. Das kann etwa durch frühere behördliche Schreiben, gerichtliche Entscheidungen, eine Belehrung durch Polizeibeamte oder eine bereits erfolgte Sicherstellung des Führerscheins belegt werden.
Fahrlässigkeit kommt in Betracht, wenn die betroffene Person die fehlende Fahrberechtigung nicht erkannt hat, dies bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit aber hätte erkennen können. Bei der Abgrenzung kommt es auf die konkrete Kenntnislage, den Zugang behördlicher Entscheidungen und die Verständlichkeit der entsprechenden Belehrung an.
Die vorsätzliche Tat wird nach § 21 Abs. 1 StVG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Für die fahrlässige Begehung sieht § 21 Abs. 2 StVG einen milderen Strafrahmen vor.
Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist:
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach der Rechtsprechung eine typische Verkehrsstraftat. Wer trotz fehlender Fahrberechtigung am Straßenverkehr teilnimmt, verletzt eine zentrale Pflicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs.
Das Strafgericht kann deshalb die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die betroffene Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, setzt das Gericht regelmäßig zusätzlich eine Sperrfrist nach § 69a StGB fest. Während der Sperrfrist darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Nach Ablauf der Sperrfrist erhält die betroffene Person die Fahrerlaubnis nicht automatisch zurück. Vielmehr muss sie grundsätzlich einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dabei prüfen, ob weiterhin Zweifel an der Fahreignung bestehen und ob zusätzliche Nachweise, ärztliche Gutachten oder eine MPU erforderlich sind.
Haftung des Fahrzeughalters:
Nicht nur der Fahrer kann sich strafbar machen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG macht sich grundsätzlich auch der Halter strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass eine Person sein Fahrzeug führt, obwohl diese nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt.
Eine solche Verantwortlichkeit kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn der Halter weiß, dass der Fahrer nie eine Fahrerlaubnis besessen hat, wenn ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn ein Fahrverbot besteht. Auch eine fahrlässige Verletzung der Halterpflichten kann strafbar sein.
Ausländische Fahrerlaubnisse:
Bei ausländischen Fahrerlaubnissen ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich. Eine ausländische Fahrerlaubnis kann grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigen. Die Anerkennung kann jedoch ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, etwa wegen eines fehlenden gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausstellungsstaat, wegen einer früheren Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis oder aufgrund besonderer Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Fachanwälte für Verkehrsrecht und Strafrecht der Kanzlei Martin aus Karlsruhe können Sie insbesondere bei folgenden Vorwürfen unterstützen:
- dem Vorwurf nach § 21 StVG,
- Fahren trotz Fahrverbots,
- Fahren trotz Entziehung der Fahrerlaubnis,
- Fahren nach vorläufiger Entziehung oder Beschlagnahme des Führerscheins,
- wiederholten Verstößen,
- Verfahren gegen Fahrzeughalter,
- ausländischen und EU-Fahrerlaubnissen,
- Fragen zur Zustellung und Wirksamkeit einer Entziehungsentscheidung,
- drohender Entziehung der Fahrerlaubnis,
- Sperrfristen und Neuerteilung,
- sowie der Prüfung einer möglichen Einziehung des Fahrzeugs.
Fahren ohne Fahrerlaubnis sollte nicht als geringfügiger Verkehrsverstoß behandelt werden. Bereits die erste Verurteilung kann erhebliche Auswirkungen auf die berufliche und private Mobilität haben. Eine frühzeitige Akteneinsicht und eine auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte Verteidigungsstrategie können entscheidend sein.