Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Alkohol und Drogen am Steuer
Alkohol oder Drogen am Steuer können erhebliche strafrechtliche, bußgeldrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Folgen haben. Neben einer Geldstrafe oder einem Bußgeld drohen insbesondere ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperrfrist für die Neuerteilung und – je nach Sachverhalt – die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).
Wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt, eine Drogenfahrt, ein Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder eine Kontrolle mit anschließendem Bluttest vorgeworfen wird, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Gerade die Frage, ob lediglich eine Ordnungswidrigkeit oder bereits eine Straftat vorliegt, hängt häufig von den konkreten Umständen und der Beweislage ab.
Alkohol am Steuer:
Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,25 mg/l oder eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille aufweist. Bei einem erstmaligen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog regelmäßig ein Bußgeld von 500 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot vor; bei Wiederholungsfällen können sich die Rechtsfolgen deutlich verschärfen.
Eine konkrete Fahrunsicherheit muss für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestands nicht nachgewiesen werden. Es genügt grundsätzlich, dass der maßgebliche Alkoholwert erreicht ist. Anders ist die Rechtslage bei einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB). Hier muss feststehen, dass die betroffene Person infolge des Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille nimmt die Rechtsprechung bei Kraftfahrzeugführern eine sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit an. Zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen müssen dann grundsätzlich nicht mehr nachgewiesen werden. Unterhalb von 1,1 Promille kann eine Strafbarkeit wegen relativer Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn weitere konkrete Anzeichen hinzukommen, etwa deutliche Fahrfehler, eine auffällige Fahrweise, eine verspätete Reaktion oder sonstige alkoholbedingte Ausfallerscheinungen.
Alkoholbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs:
Noch schwerwiegender kann der Vorwurf einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass die fahruntüchtige Person grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der in § 315c StGB genannten typischen Gefahrenlagen verwirklicht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Das kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn es unter Alkoholeinfluss zu einem Unfall, einer erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder besonders riskanten Fahrmanövern kommt. Im Falle einer Verurteilung drohen neben der Strafe regelmäßig auch fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen.
Drogen am Steuer:
Cannabis, Kokain, Amphetamine und andere Substanzen.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, Heroin oder anderen berauschenden Mitteln kann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen.
Nach § 24a Abs. 2 StVG ist das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung bestimmter berauschender Mittel grundsätzlich bußgeldbewehrt. Für eine Ordnungswidrigkeit muss nicht nachgewiesen werden, dass die Fahrsicherheit im Einzelfall tatsächlich beeinträchtigt war. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Substanz in der gesetzlich beziehungsweise wissenschaftlich maßgeblichen Konzentration im Blut nachgewiesen wurde.
Bei Drogen ist allerdings zwischen dem bloßen Nachweis einer Substanz und einer strafrechtlich relevanten Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden. Ein positiver Blutwirkstoffbefund allein reicht für eine Verurteilung nach § 316 StGB grundsätzlich nicht aus. Zusätzlich müssen konkrete drogenbedingte Ausfallerscheinungen oder sonstige aussagekräftige Anzeichen festgestellt werden, die zeigen, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Als relevante Anhaltspunkte können unter anderem gravierende Fahrfehler, erhebliche Reaktionsverzögerungen, mangelnde Ansprechbarkeit, eine deutlich eingeschränkte Wahrnehmung oder eine fehlende Koordinationsfähigkeit in Betracht kommen. Allgemeine Anzeichen eines Drogenkonsums – beispielsweise gerötete Augen oder erweiterte Pupillen – reichen für den Nachweis einer strafbaren Fahruntüchtigkeit regelmäßig nicht ohne Weiteres aus.
Mischkonsum von Alkohol und Cannabis:
Besonders problematisch ist der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis. Die Kombination kann die Leistungsfähigkeit und das Reaktionsvermögen erheblich beeinträchtigen und wird im Fahrerlaubnisrecht regelmäßig besonders kritisch bewertet. Bei einer Fahrt unter gleichzeitigem Alkohol- und Cannabiseinfluss können deshalb neben dem Bußgeld- oder Strafverfahren eigenständige Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde drohen.
Für die rechtliche Beurteilung kommt es auf die konkrete Wirkstoff- und Alkoholkonzentration, den zeitlichen Zusammenhang mit dem Konsum, die Fahrweise, etwaige Ausfallerscheinungen und die Vorgeschichte der betroffenen Person an. Bei einem Unfall oder einer konkreten Gefährdung kann der Mischkonsum die Bewertung zusätzlich verschärfen.
Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist:
Eine Trunkenheits- oder Drogenfahrt kann zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Im Strafverfahren kommt insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die betroffene Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das Gericht setzt dann regelmäßig zugleich eine Sperrfrist nach § 69a StGB fest. Während dieser Sperrfrist darf die Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht neu erteilt werden.
Von der Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Fahrverbot zu unterscheiden. Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt und lässt die Fahrerlaubnis als solche bestehen. Bei einer Entziehung wird die Fahrerlaubnis dagegen aufgehoben; nach Ablauf der Sperrfrist muss die betroffene Person die Neuerteilung beantragen und ihre Fahreignung gegebenenfalls nachweisen.
MPU und fahrerlaubnisrechtliche Prüfung:
Die Fahrerlaubnisbehörde kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung anordnen, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Maßgeblich sind insbesondere die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), darunter § 13 FeV für Alkoholprobleme und § 13a FeV für Cannabisprobleme.
Was Sie bei einer Verkehrskontrolle beachten sollten:
Bei einer Kontrolle wegen des Verdachts einer Alkohol- oder Drogenfahrt sollten Sie keine Angaben zum Konsumverhalten machen, die nicht zwingend erforderlich sind. Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Angaben zu Personalien und erforderlichen Fahrzeugpapieren müssen von freiwilligen Erklärungen zum Konsum, zur letzten Einnahme oder zur Fahrtstrecke unterschieden werden.
Ob Sie an einer Atemalkoholmessung oder einem freiwilligen Drogenschnelltest teilnehmen, sollte im Einzelfall bedacht werden. Ein Drogenschnelltest kann einen ersten Verdacht begründen, ersetzt aber nicht ohne Weiteres die beweissichere Untersuchung. Bei entsprechendem Verdacht kommen insbesondere Blutentnahmen und weitere forensisch-toxikologische Untersuchungen in Betracht.
Unterschreiben Sie keine Erklärungen zur Sache, ohne zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben. Wenden Sie sich möglichst frühzeitig an einen Rechtsanwalt für Verkehrs- und Strafrecht. Eine wirksame Verteidigung setzt regelmäßig voraus, dass die Ermittlungsakte eingesehen und unter anderem die Blutentnahme, die toxikologische Untersuchung, die Messmethode, die zeitliche Zuordnung sowie die Angaben zu Fahrweise und Ausfallerscheinungen überprüft werden.
Fachanwälte für Verkehrsrecht und Strafrecht der Kanzlei Martin aus Karlsruhe können Sie insbesondere bei folgenden Vorwürfen unterstützen:
- dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB,
- dem Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB,
- Bußgeldverfahren nach § 24a StVG,
- Cannabisfahrten und THC-Nachweisen,
- Mischkonsum von Alkohol und Cannabis,
- Sicherstellung oder vorläufiger Entziehung des Führerscheins,
- Fahrverboten und Sperrfristen,
- Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis,
- MPU-Anordnungen,
- Fragen zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
- sowie der Verteidigung gegen strafrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen.
Je früher die Verteidigung beginnt, desto besser lassen sich Fehler bei der Beweiserhebung, der rechtlichen Bewertung und der fahrerlaubnisrechtlichen Prüfung erkennen und geltend machen. Vereinbaren Sie deshalb möglichst zeitnah ein Beratungsgespräch.