Arbeitsrecht Abwehr einer ungerechtfertigten Kündigung (Kündigungsschutzklage)
Eine Kündigung bedeutet oft einen drastischen Einschnitt in die berufliche und persönliche Lebensplanung – umso wichtiger ist es, eine ungerechtfertigte Kündigung konsequent abzuwehren. Das Kündigungsschutzgesetz eröffnet Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung zu wehren.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und diese als ungerechtfertigt empfinden, ist schnelles Handeln entscheidend. Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden; wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG in der Regel als wirksam – selbst wenn sie rechtliche Fehler enthält.
Im Rahmen der Kündigungsschutzklage prüfen wir die Wirksamkeit der Kündigung (z.B. Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung, besondere Schutzrechte etc.) und klären, welche Ziele für Sie im Vordergrund stehen: der Erhalt des Arbeitsplatzes, eine Abfindung, ein gutes Arbeitszeugnis oder eine einvernehmliche Trennung zu verbesserten Bedingungen.
Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Martin aus Karlsruhe prüfen gerne für Sie, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, ob Form- oder Fristverstöße vorliegen und ob besondere Schutzvorschriften (z.B. für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder) greifen. Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie zur Abwehr der Kündigung, setzen Ihre Ansprüche konsequent gerichtlich durch und achten darauf, dass alle Fristen und Formalien eingehalten werden.
Vor dem Arbeitsgericht werden viele Verfahren durch Vergleich beendet. Unsere Experten für Arbeitsrecht beraten Sie zu den Chancen und Risiken eines solchen Vergleichs und zu Fragen des Annahmeverzugslohns (Lohnansprüche trotz Kündigung, wenn Sie den Prozess gewinnen oder weiterbeschäftigt werden). Darüber hinaus vertreten wir Sie auch bei Änderungskündigungen, befristeten Arbeitsverhältnissen (Befristungskontrollklage) und prüfen bereits angebotene Aufhebungsverträge auf Fallstricke – insbesondere mit Blick auf Abfindung, Zeugnis und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen, wie eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.