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Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht MPU und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Rechtslösungen Martin Rechtsanwälte Karlsruhe

Der Verlust der Fahrerlaubnis bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie dauerhaft auf Ihre Mobilität verzichten müssen. Nach einer Entziehung oder einem Verzicht kann die Fahrerlaubnis grundsätzlich neu erteilt werden. In vielen Fällen verlangt die Fahrerlaubnisbehörde zuvor jedoch den Nachweis, dass die Zweifel an Ihrer Fahreignung ausgeräumt sind. Dieser Nachweis erfolgt häufig durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

Die MPU ist keine „Strafe“ und auch keine reine Prüfung des Fachwissens. Sie soll klären, ob Sie künftig wieder sicher am Straßenverkehr teilnehmen werden und ob sich die Ursachen für den früheren Verkehrsverstoß nachhaltig verändert haben.

Neuerteilung statt bloßer Rückgabe:

Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Führerschein nicht automatisch zurückgegeben, sobald eine gerichtliche Sperrfrist abgelaufen ist. Vielmehr muss ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden.

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gelten für die Neuerteilung nach einer vorangegangenen Entziehung oder nach einem Verzicht grundsätzlich die Vorschriften über die Ersterteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde muss deshalb prüfen, ob die antragstellende Person weiterhin beziehungsweise wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Die Wiedererteilung erfolgt daher nicht automatisch mit Ablauf der Sperrfrist. Die Sperrfrist beendet lediglich das vom Strafgericht angeordnete Hindernis für eine Neuerteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde darf darüber hinaus prüfen, ob aktuell noch Eignungszweifel bestehen.

Wann wird eine MPU angeordnet:

Eine MPU wird nicht in jedem Fall einer Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt. Entscheidend sind der Anlass der Entziehung, die zugrunde liegenden Verkehrsverstöße, mögliche Alkohol- oder Drogenprobleme, die Vorgeschichte und die Frage, ob die behördliche Anordnung rechtmäßig und verhältnismäßig ist.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann oder muss eine MPU insbesondere in folgenden Konstellationen anordnen:

  • bei einer Alkoholproblematik,
  • bei wiederholten Alkoholverstößen im Straßenverkehr,
  • bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l,
  • wenn die Fahrerlaubnis aus einem entsprechenden alkoholbezogenen Grund entzogen wurde,
  • bei einer Betäubungsmittelabhängigkeit oder der Einnahme beziehungsweise dem Besitz bestimmter Betäubungsmittel,
  • bei wiederholten oder erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr,
  • bei erheblichen Straftaten mit Bezug zur Kraftfahreignung,
  • oder wenn sonstige Tatsachen erhebliche Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung begründen.

Alkohol und MPU:

Im Bereich des Alkohols wird zwischen Alkoholabhängigkeit, Alkoholmissbrauch und einem unauffälligen Alkoholkonsum unterschieden.

Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei Alkoholmissbrauch ausgeschlossen. Alkoholmissbrauch liegt fahrerlaubnisrechtlich insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person nicht hinreichend sicher zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeugs trennen kann. Von einer wiederhergestellten Fahreignung kann nach Nr. 8.2 der Anlage 4 grundsätzlich erst ausgegangen werden, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.

Für die MPU ist deshalb nicht allein entscheidend, ob die betroffene Person aktuell keinen Alkohol trinkt. Die Begutachtung befasst sich vielmehr mit der Ursache des früheren Fehlverhaltens, der Entwicklung des Trinkverhaltens, der Auseinandersetzung mit der Tat und der Wahrscheinlichkeit, dass es künftig nicht zu einer erneuten Alkoholauffälligkeit kommt.

Eine einmalige Trunkenheitsfahrt unterhalb von 1,6 Promille führt nicht automatisch in jedem Fall zu einer MPU. Zusätzliche Tatsachen können jedoch auch bei einer einmaligen Fahrt Eignungszweifel begründen, etwa Hinweise auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung oder eine erhöhte Wiederholungsgefahr.

Drogen und Cannabis:

Bei Drogenauffälligkeiten gelten andere und teilweise strengere Anforderungen. Eine MPU kann insbesondere erforderlich sein, wenn die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelabhängigkeit, Betäubungsmittelkonsums oder unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entzogen wurde. Nach § 14 Abs. 2 FeV kann die Behörde unter anderem klären lassen, ob weiterhin eine Abhängigkeit besteht oder ob weiterhin Betäubungsmittel eingenommen werden.

MPU wegen Punkten, Straftaten oder Aggressionsdelikten:

Eine MPU kann auch unabhängig von Alkohol oder Drogen angeordnet werden. Nach § 11 Abs. 3 FeV kommen medizinisch-psychologische Gutachten unter anderem bei erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder bei Straftaten in Betracht, die einen Bezug zur Kraftfahreignung haben.

Das kann beispielsweise bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis, erheblichen Verkehrsdelikten, bestimmten Aggressionsdelikten oder Straftaten unter Nutzung eines Fahrzeugs relevant werden. Auch wiederholte oder erhebliche Verstöße können Anlass für eine Begutachtung sein.

Die MPU besteht aus mehreren Teilen:

Die MPU besteht typischerweise aus einer medizinischen Untersuchung, leistungsdiagnostischen Untersuchungen und einem psychologischen Untersuchungsgespräch. Je nach Anlass werden dabei unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt.

Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Frage, ob die betroffene Person die Ursachen der früheren Auffälligkeit erkannt und ihr Verhalten nachhaltig verändert hat. Bei einer Alkoholproblematik geht es beispielsweise um den Umgang mit Alkohol, die Trennung von Alkohol und Straßenverkehr sowie die Entwicklung eines stabilen und nachvollziehbaren Verhaltens.

Abstinenznachweise und Vorbereitung:

Ob Abstinenznachweise erforderlich sind, hängt vom konkreten Anlass und der behördlichen beziehungsweise gutachterlichen Fragestellung ab. Bei Alkohol- oder Drogenproblemen kann ein Nachweis über einen bestimmten Zeitraum erforderlich oder jedenfalls sinnvoll sein. In Betracht kommen je nach Fall anerkannte Untersuchungsprogramme, beispielsweise Urin- oder Haaranalysen.

Die MPU-Anordnung ist in der Praxis häufig nicht isoliert wie ein gewöhnlicher Verwaltungsakt anfechtbar. Ihre Rechtmäßigkeit wird oftmals im Zusammenhang mit der späteren Entscheidung über die Fahrerlaubnis überprüft. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine fehlerhafte Anordnung hingenommen werden muss.

Gerade deshalb sollte eine Gutachtensanordnung nach ihrem Zugang unverzüglich rechtlich geprüft werden. Fehler bei der Sachverhaltsgrundlage, der Rechtsgrundlage oder der Fragestellung können sich unmittelbar auf die weitere Vorgehensweise auswirken.

Fachanwälte für Verkehrsrecht und Strafrecht der Kanzlei Martin aus Karlsruhe können Sie unterstützen bei:

  • der Prüfung einer MPU-Anordnung,
  • der Vorbereitung des Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
  • der Bewertung von Strafurteil, Strafbefehl und Entziehungsbescheid,
  • Alkohol- und Drogenauffälligkeiten,
  • Abstinenznachweisen,
  • wiederholten Verkehrsverstößen und Punkten,
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis,
  • Fragen zur Sperrfrist,
  • der Bewertung bereits erstellter MPU-Gutachten,
  • der Reaktion auf ein negatives Gutachten,
  • der Kommunikation mit der Fahrerlaubnisbehörde,
  • und gerichtlichen Verfahren gegen die Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis.

Je früher die Angelegenheit geprüft wird, desto besser lassen sich die erforderlichen Schritte aufeinander abstimmen. Eine sinnvolle Vorbereitung beginnt häufig bereits vor Ablauf der Sperrfrist und nicht erst mit dem Eingang der MPU-Anordnung.

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