Arbeitsrecht Recht der Arbeitnehmererfindungen
Das Recht der Arbeitnehmererfindungen regelt, wem Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge gehören, die ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit macht, und welche Vergütung der Arbeitnehmer dafür erhält. Es ist im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) geregelt, das für Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Dienst, Beamte und Soldaten gilt. Erfasst werden nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Kernstück des Systems ist die Meldepflicht des Arbeitnehmers:
- Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und kenntlich zu machen, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt. In der Meldung müssen technische Aufgabe, Lösung und Zustandekommen der Erfindung beschrieben werden; relevante Aufzeichnungen sind beizufügen.
- Es sollen außerdem dienstliche Weisungen, benutzte Erfahrungen/Arbeiten des Betriebs, beteiligte Mitarbeiter und Art/Umfang ihrer Mitarbeit angegeben werden; der Arbeitnehmer soll seinen eigenen Anteil hervorheben. Der Arbeitgeber muss den Eingang der Meldung bestätigen; eine unvollständige Meldung gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber sie nicht binnen zwei Monaten konkret beanstandet.
Nach der ordnungsgemäßen Meldung kann der Arbeitgeber die Diensterfindung „in Anspruch nehmen“:
Mit der Inanspruchnahme gehen alle Vermögenswerte-Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber wird damit Rechtsnachfolger des Erfinders, was mit dem Erfinderprinzip des Patentrechts abgestimmt ist.
Frühere Verfügungen des Arbeitnehmers über die Erfindung sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt würden.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden (Patent oder Gebrauchsmuster). Eine patentfähige Erfindung hat er in der Regel als Patent anzumelden; nur wenn bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit ein Gebrauchsmuster zweckdienlicher erscheint, kann er sich dafür entscheiden. Die Anmeldung muss „unverzüglich“ erfolgen.
Sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf „angemessene Vergütung“.
Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere maßgebend:
- die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung,
- die Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und
- der Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Erfindung.
Die Vergütung ist keine Bezahlung für die Arbeitszeit, die in die Erfindung geflossen ist; diese wird bereits durch den laufenden Arbeitslohn abgegolten. Vergütet wird vielmehr die dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung an der Diensterfindung.
Art und Höhe der Vergütung sollen in angemessener Frist nach Inanspruchnahme durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgestellt werden. Eine solche Vergütungsvereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag, der nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu interpretieren ist. Streit über die Richtigkeit der Vergütungsfestsetzung führt typischerweise zu komplexen Fragen der Technik und Bewertung und fällt in die Zuständigkeit der Patentgerichte.
Rechtsstreitigkeiten über Arbeitnehmererfindungen unterliegen einer speziellen Zuständigkeitsregelung: Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte exklusiv zuständig (§ 39 Abs. 1 ArbnErfG).
Die Arbeitsgerichte sind nur für bloße Zahlungsklagen zuständig, bei denen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung geltend gemacht werden und keine schwierigen patentrechtlichen oder technischen Fragen zu klären sind.
Das Recht der Arbeitnehmererfindungen verbindet Arbeitsrecht, Patentrecht und Steuerrecht und ist stark von Spezialnormen und Rechtsprechung geprägt. Für Arbeitnehmer geht es um die Durchsetzung der angemessenen Vergütung und um die Sicherung ihrer Informationsrechte; für Arbeitgeber um rechtssichere Prozesse, die wirtschaftliche Nutzung und klare Vergütungsmodelle.
Martin Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Karlsruhe unterstützen Sie bei:
- der Prüfung, ob eine Erfindung als Diensterfindung anzusehen ist und welche Meldepflichten bestehen;
- der Gestaltung und Verhandlung von Vergütungsvereinbarungen auf der Grundlage des ArbnErfG und der BMAS‑Richtlinien;
- der gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Vergütungsansprüchen und der Klärung von Zuständigkeitsfragen zwischen Arbeitsgericht und Patentgericht;
- der strategischen Entscheidung über Schutzrechtsanmeldung, Geheimhaltung oder Aufgabe von Schutzrechten und den damit verbundenen Vergütungsfolgen.
Damit erhalten Sie eine fachkundige, praxisnahe Begleitung bei allen Fragen rund um das Recht der Arbeitnehmererfindungen.