Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Unfallflucht / unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unfallflucht ist keine bloße Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Wer sich nach einem Verkehrsunfall entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder eine angemessene Zeit zu warten, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Zusätzlich können Punkte im Fahreignungsregister, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperrfrist für die Neuerteilung und erhebliche versicherungsrechtliche Nachteile drohen.
Was bedeutet unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:
Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr den Unfallort verlässt, bevor er:
- seine Person,
- sein Fahrzeug,
- die Art seiner Beteiligung,
- und die für die Schadensregulierung erforderlichen Umstände
- festgestellt beziehungsweise entsprechende Feststellungen ermöglicht hat.
Sind keine feststellungsbereiten Personen anwesend, muss der Unfallbeteiligte grundsätzlich eine angemessene Zeit warten. Erst wenn diese Wartezeit vergeblich verstrichen ist, darf er sich unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen entfernen. Auch dann können ihn jedoch nachträgliche Mitteilungspflichten treffen.
Welche Strafe droht:
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird nach § 142 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Die konkrete Strafe hängt unter anderem ab von:
- der Höhe des Fremdschadens,
- etwaigen Personenschäden,
- der Dauer und Entfernung der Weiterfahrt,
- dem Grad des Vorsatzes,
- einer möglichen Vorbelastung,
- dem Verhalten nach der Tat,
- der freiwilligen Schadensregulierung,
- und der Frage, ob der Betroffene die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht hat.
Auch das Unfallgeschehen selbst kann bei der Strafzumessung eine Rolle spielen. Nach der Rechtsprechung bilden die schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und das anschließende unerlaubte Entfernen zwar eigenständige rechtliche Gesichtspunkte, müssen bei der Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts aber in ihrem tatsächlichen Zusammenhang betrachtet werden.
Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist:
Eine Unfallflucht kann nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch den Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Nach § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StGB besteht ein gesetzlicher Regelvermutungstatbestand für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist.
Wird die Fahrerlaubnis entzogen, setzt das Gericht regelmäßig zugleich eine Sperrfrist für die Neuerteilung fest. Während dieser Zeit darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt die Neuerteilung nicht automatisch, sondern muss bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden.
Vorläufige Entziehung des Führerscheins:
Bei dringendem Tatverdacht und einem bedeutenden Fremdschaden kann bereits im Ermittlungsverfahren eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Strafprozessordnung (StPO) in Betracht kommen. Die vorläufige Maßnahme kann erhebliche praktische Folgen haben, weil die betroffene Person bis zur gerichtlichen Klärung nicht mehr fahren darf.
Versicherungsrechtliche Folgen:
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann auch erhebliche Folgen für den Versicherungsschutz haben. Die Unfallflucht stellt regelmäßig zugleich eine Verletzung der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Kaskoversicherung dar. Der Versicherungsnehmer muss nach einem Unfall alles tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses und zur Feststellung der maßgeblichen Umstände beitragen kann.
Dies kann insbesondere dazu führen, dass die Kaskoversicherung ihre Leistung kürzt oder unter den Voraussetzungen des Versicherungsvertrags und des Versicherungsvertragsgesetzes ganz oder teilweise verweigert. Auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer können Regressfragen entstehen, wenn die Unfallflucht die Aufklärung des Versicherungsfalls beeinträchtigt hat.
Fachanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Martin aus Karlsruhe unterstützen Sie bei:
- dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort,
- Unfällen mit parkenden Fahrzeugen,
- Unfällen auf Parkplätzen,
- Schäden an Leitplanken, Pollern, Mauern oder sonstigen Gegenständen,
- Zweifeln an der Kenntnis vom Unfall,
- der Prüfung der Höhe und Bedeutung des Fremdschadens,
- der Frage der angemessenen Wartezeit,
- der nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen,
- der Anwendung des § 142 Abs. 4 StGB,
- der Abwehr einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis,
- der Verteidigung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis,
- der Abwehr einer Sperrfrist,
- sowie versicherungsrechtlichen Folgen und Regressforderungen.
Warten Sie nach einem Unfall nicht ab, wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich rechtlich richtig verhalten haben. Eine frühzeitige Beratung kann klären, welche Angaben erforderlich sind, welche Erklärung vermieden werden sollte und ob noch nachträgliche Feststellungen ermöglicht werden können.