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Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Verkehrsstraftaten

Rechtslösungen Martin Rechtsanwälte Karlsruhe

Verkehrsstraftaten sind mehr als gewöhnliche Verkehrsverstöße. Während eine Ordnungswidrigkeit regelmäßig mit einem Bußgeld, Punkten oder einem Fahrverbot geahndet wird, kann eine Verkehrsstraftat zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, zur Entziehung der Fahrerlaubnis, zu einer Sperrfrist für die Neuerteilung und zu erheblichen persönlichen und beruflichen Konsequenzen führen.

Zu den praktisch besonders bedeutsamen Delikten zählen:

  • Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, insbesondere das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis oder anderen berauschenden Mitteln,
  • Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, etwa durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren oder besonders gefährliche Verkehrsverstöße,
  • gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB, insbesondere durch gezielte oder verkehrsfremde Eingriffe,
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB,
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
  • verbotene Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d StGB,
  • Nötigung gemäß § 240 StGB, etwa durch dichtes Auffahren, Ausbremsen oder gezieltes Blockieren,
  • fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB,
  • fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB,
  • Vollrausch gemäß § 323a StGB sowie
  • unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c StGB.

Ob ein bestimmtes Fahrverhalten noch als Ordnungswidrigkeit oder bereits als Straftat einzuordnen ist, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen, dem Grad der Gefährdung, dem subjektiven Tatvorwurf und den eingetretenen Folgen ab.

Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist:

Die strafrechtliche Verurteilung kann neben der eigentlichen Strafe zur Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB führen. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, ordnet das Gericht zugleich eine Sperre für die Neuerteilung gemäß § 69a StGB an. Während dieser Sperrfrist darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Bei bestimmten Verkehrsstraftaten nimmt das Gesetz regelmäßig an, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hierzu gehören insbesondere:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB,
  • Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB,
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort unter bestimmten Voraussetzungen,
  • verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB sowie
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG.

Die Regelvermutung ist jedoch keine von der konkreten Tat losgelöste Automatik. Es ist zu prüfen, ob die Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung tatsächlich auf einen Eignungsmangel schließen lässt und ob besondere Umstände die Regelvermutung entkräften können.

Die Fahrerlaubnis kann bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen werden. Ein Beschluss nach § 111a Strafprozessordnung (StPO) stellt für den Betroffenen häufig eine besonders belastende Maßnahme dar, weil er die Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Verfahrens faktisch nicht nutzen darf. Gegen eine solche Entscheidung kann eine frühzeitige anwaltliche Prüfung und gegebenenfalls gerichtliche Gegenwehr erforderlich sein.

Was ist bei einem strafrechtlichen Vorwurf zu beachten:

Wer wegen einer Verkehrsstraftat als Beschuldigter geführt wird, muss sich nicht zur Sache äußern. Das Recht zu schweigen ist ein wesentliches Verteidigungsinstrument. Angaben gegenüber der Polizei oder der Fahrerlaubnisbehörde sollten deshalb grundsätzlich erst nach einer anwaltlichen Prüfung gemacht werden.

Eine sachgerechte Verteidigung beginnt regelmäßig mit der vollständigen Akteneinsicht. Dabei werden unter anderem geprüft:

  • die genaue Tatbeschreibung,
  • die Beweismittel und Zeugenaussagen,
  • Blut- und Urinuntersuchungen,
  • Ergebnisse von Atemalkoholmessungen,
  • ärztliche Befunde und Ausfallerscheinungen,
  • Unfallspuren und Schadensgutachten,
  • Videoaufnahmen und Messdaten,
  • die Einhaltung strafprozessualer Vorgaben,
  • die Rechtmäßigkeit einer Blutentnahme,
  • die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • die konkrete Gefährdung bei §§ 315b und 315c StGB,
  • die Voraussetzungen von Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie
  • die Angemessenheit von Strafe, Sperrfrist und sonstigen Maßnahmen.

Gerade bei Verkehrsstraftaten kann die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit erhebliche Auswirkungen haben. Das gilt besonders bei Trunkenheitsfahrten, Gefährdungsdelikten und dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht und Strafrecht vertreten Sie im Ermittlungsverfahren, im Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung. Ziel ist es, den Tatvorwurf auf seine rechtlich und tatsächlich tragfähige Grundlage zurückzuführen und unnötige Folgen für Ihre Fahrerlaubnis und Ihre berufliche Existenz zu vermeiden.

Die Tätigkeit der Fachanwälte für Verkehrsrecht und Strafrecht der Kanzlei Martin aus Karlsruhe umfasst insbesondere:

  • die Beratung unmittelbar nach dem Vorfall,
  • die Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Fahrerlaubnisbehörde,
  • die Beantragung und Auswertung der Ermittlungsakte,
  • die Prüfung von Alkohol-, Drogen- und Blutwerten,
  • die Überprüfung der Unfall- und Gefährdungssituation,
  • die Prüfung von Vorsatz, Fahrlässigkeit und Rücktrittsfragen,
  • die Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht,
  • die Prüfung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • die Argumentation gegen eine Entziehung oder für eine Verkürzung der Sperrfrist,
  • die Vertretung in der Hauptverhandlung.

Wichtig: Machen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben zum Tatvorwurf, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Auch scheinbar entlastende Erklärungen können missverständlich sein oder später gegen Sie verwendet werden.

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