Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen: Verfassungsrechtliche Bedenken wegen unterschiedlicher Zinssätze

Der Zinssatz für Aussetzungszinsen beträgt weiterhin 0,5 % monatlich, während für Nachzahlungszinsen seit 2019 lediglich 0,15 % gelten. Das Finanzgericht (FG) Köln äußerte mit Verweis auf einen aktuellen Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2024 erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Differenz.

Sachverhalt: Festsetzung und Anfechtung der Zinsen

Das Finanzamt setzte für den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 Aussetzungszinsen auf Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 AO fest – somit 0,5 % monatlich. Die Betroffenen beantragten, die Vollziehung der festgesetzten Zinsen insoweit auszusetzen, als der Satz die Höhe von 0,15 % monatlich überstieg. Nur diesen reduzierten Anteil beglichen sie.

Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken stützten sie auf die seit 2019 für Nachzahlungszinsen geltende Zinshöhe von 0,15 % pro Monat. Sie verwiesen zudem auf die Entscheidung des BFH, mit welcher dieser das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Überprüfung des erhöhten Zinssatzes für Aussetzungszinsen für den Zeitraum 01.01.2019 bis 15.04.2021 betraut hatte. Nach Ansicht des BFH ist die Spaltung der Zinssätze in diesem Zeitraum verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Entscheidung der Finanzverwaltung und Argumentation

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und stellte auf den Zeitraum der BFH-Vorlage ab. Es führte zudem an, dass spätestens ab dem 01.01.2023 keine Niedrigzinsphase mehr vorliege. Laut BFH-Vorlagebeschluss ist der gesetzliche Zinssatz jedenfalls während einer strukturellen Niedrigzinsphase evident zu hoch, um den bei späteren Zahlungen entstehenden Liquiditätsvorteil abzuschöpfen.

Der BFH rügte allerdings nicht nur die Höhe des Zinssatzes angesichts der Niedrigzinsen, sondern auch die unterschiedliche Behandlung von Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen ab 2019.

Erfolg für die Antragsteller vor dem FG Köln

Im gerichtlichen Eilverfahren hatten die Steuerschuldner Erfolg. Das FG Köln setzte die Vollziehung der Zinsfestsetzung aus (Beschluss vom 08.04.2025 – 4 V 444/25), so dass die darüber hinausgehenden Zinsen zunächst nicht zu entrichten sind. Nach Ansicht des Gerichts bestehen bereits deshalb ernsthafte Zweifel an der Zinsfestsetzung, weil der BFH eine abweichende Auffassung vertritt.

Nicht nur die Niedrigzinsphase, sondern insbesondere die seit 2019 bestehende Unterscheidung der Zinssätze zwischen Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen begründet laut FG Köln verfassungsrechtliche Bedenken. Gerade im Einspruchsverfahren über die Höhe der Aussetzungszinsen, in dem kein sonstiger Ausgleich – etwa über Prozesszinsen – besteht, sieht das Gericht Anlass, diese Zweifel zu bejahen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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