Aussetzungszinsen zu hoch?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat für verfassungswidrig.
Diese Zinsen fallen an, wenn ein Steuerbescheid trotz eines eingelegten Rechtsmittels nicht ausgesetzt wird und das Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) darüber entscheiden.
Der Zinssatz von 0,5 Prozent war auch im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 15. April 2021 gültig, auf den sich der aktuelle Rechtsstreit bezieht; eingeführt wurde er bereits 1961. Angesichts der Niedrigzinsphase in diesem Zeitraum halten die obersten Finanzrichterinnen und -richter diesen Zinssatz für zu hoch. Im konkreten Fall, den der BFH dem BVerfG vorgelegt hat, hatte ein Steuerpflichtiger Einspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid für 2012 eingelegt, woraufhin das Finanzamt die Vollziehung ausgesetzt hatte.
Grundsätzlich haben Einspruch und Klage im Steuerrecht keine aufschiebende Wirkung. Bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheids kann jedoch auf Antrag eine Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt oder das Finanzgericht angeordnet werden. In solchen Fällen müssen Steuerpflichtige die Steuer zunächst nicht zahlen, riskieren jedoch Zinsbelastungen, falls das Rechtsmittel nicht erfolgreich ist. Während der Aussetzungszeit werden Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr, erhoben.
Da die Klage des Steuerpflichtigen in diesem Fall erfolglos war, setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat für jeden der 78 Monate fest. Der Steuerpflichtige war damit nicht einverstanden und klagte dagegen.
Das Finanzgericht Münster hatte in seinem Urteil vom 8. März 2023 (6 K 2094/22 E) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen geäußert, der BFH hingegen sieht dies anders. Nach Auffassung des BFH ist der gesetzliche Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr während einer anhaltenden Niedrigzinsphase nicht erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen (Beschluss vom 8. Mai 2024 - VIII R 9/23).
Zudem würden Steuerpflichtige, die Aussetzungszinsen zahlen müssen, ungleich behandelt im Vergleich zu Steuerpflichtigen, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen. Letztere Zinsen werden fällig, wenn die Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag (§ 233a Abs. 3 AO) führt und die geschuldete Steuer erst später gezahlt wird. Seit dem 1. Januar 2019 wird der Zinssatz für Nachzahlungszinsen jedoch nur noch mit 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent jährlich, berechnet. Diese Differenz sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so der BFH.
Hintergrund ist, dass das BVerfG bereits 2021 die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen von 0,5 Prozent monatlich (§§ 233a i.V.m. § 238 AO) rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 für unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes erklärt hatte. Diese Entscheidung bezog sich jedoch nicht auf die Aussetzungszinsen und andere Formen der Teilverzinsung (Beschluss vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14).