Automatischer Austausch von Informationen (AIA) über Finanzkonten zwischen der Türkei und Deutschland

Mit BMF-Schreiben vom 01.07.2020 gab das Bundesministerium für Finanzen schließlich die finale Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 31. Dezember 2020 bekannt. Wie nicht wenige vermuteten, befindet sich nun auch die Türkei auf jener Staatenliste. Erwartet werden darf demnach, dass künftig ein reger Informationsaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei über gegebenenfalls erzielte (ausländische) Einkünfte erfolgen wird. Stellt sich sodann heraus, dass jene Einkünfte in Deutschland nicht erklärt / deklariert wurden, dürfte es besonders brenzlig werden. Erfahrungsgemäß liegt zumindest aus Sicht der Ermittlungsbehörden in diesem Fall der Verdacht der Steuerhinterziehung nicht fern und bietet hinreichenden Anlass dafür, weitere Ermittlungen anzustellen.

Die Kanzlei Martin Rechtsanwalte, insbesondere die mit der vorstehenden Sachlage bestens vertrauten Fachanwälte für Steuerrecht und Strafrecht, stehen Ihnen hierbei gern beiseite. Regelmäßig berät unser Expertenteam in diesem Zusammenhang zur Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Gern erteilen wir auch Ihnen rechtskundigen Rechtsrat.

 

1.Hintergrund zum sog. FKAustG

Im Grunde geht das FKAustG zurück auf das Jahr 1988. Mehrere Staaten unterzeichneten in diesem Jahr ein Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Im Anschluss daran wurde dieses um die sog. EU-Amtshilferichtlinie und das von vielen Staaten mit den USA geschlossene Abkommen zum Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) erweitert. Im weiteren Verlauf schaltete sich die OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) ein und entwickelte für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen den Finanzverwaltungen der jeweiligen Staaten einen globalen Standard. Dieser Standard mündete sodann in einer von Deutschland und 50 weiteren Staaten am 29.10.2014 unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten. Ausfluss jener Standards ist wiederum das heute geltende Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG; Ende 2015 trat dieses in Kraft.

 

2. Ziel des FKAustG

Vordergründig soll mit dem Gesetz der grenzüberschreitende Steuerbetrug d.h. vor allem die Steuerhinterziehung bekämpft werden. Die Tatsache, dass mittlerweile ohne weiteres international investiert und Gelder länderübergreifend transferiert werden können, erschwert es einzelnen Staaten zunehmend etwaig im Ausland erzielte Erträge einer korrekten Besteuerung zuführen zu können. Mit dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen sollte dem schließlich Abhilfe geschaffen werden. Die nunmehr festgelegte Meldepflicht der Finanzinstitute führt dazu, dass etwaige steuerrelevante Daten (quasi automatisch) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden.

 

3. Wie sieht die Gegenwart aus?

Mittels eines BMF-Schreibens wurde im Juli 2020 bekanntgegeben, dass nunmehr auch die Türkei am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerverkürzung teilnehmen wird. Einmal im Jahr sind die Finanzinstitute in der Türkei also demnach dazu verpflichtet, steuerlich relevante Informationen für das vorangegangene Jahr an eine in der Türkei zentral zuständige Stelle zu übermitteln. Diese übermittelt jene Informationen/Daten sodann an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Neben den zur Identifizierung des Kontoinhabers erforderlichen Informationen (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer) werden für das betreffende Kalenderjahr die Kontonummer, der Kontostand, etwaige Kapitalerträge als auch der Gewinn aus der Veräußerung von Wertpapieren übermittelt. Das jeweils für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt prüft dann, ob der Kontoinhaber diese Einkünfte aus der Türkei in Deutschland vollständig erklärt und versteuert hat.

 

4. Welche Gefahren drohen? Was ist zu tun?

Stellt sich bei der Überprüfung der Daten von Seiten der Finanzämter heraus, dass Einkünfte aus der Türkei nicht deklariert wurden, ist der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung im Grunde gesetzt. In der Regel wird die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens folgen.

Für die Erstellung einer Nacherklärung bzw. strafbefreienden Selbstanzeige kann es in diesem Fall bereits zu spät sein. Ein jeder Betroffener sollte sich daher frühestmöglich um kompetenten Rechtsrat, bestenfalls bei einem versierten Fachanwalt für Steuerrecht und/oder Fachanwalt für Strafrecht, bemühen. Gerne stehen Ihnen hierfür die Experten der Kanzlei Martin Rechtsanwälte (Karlsruhe / Stuttgart) zur Seite.

Zwar hat erst kürzlich das türkische Finanzministerium verlautbaren lassen, dass die Vertragsparteien Deutschland, Niederlande, Belgien, Österreich und Frankreich, von der Türkei nicht in den Informationsaustauschkalender für das Kalenderjahr 2020 aufgenommen werden, dies kann jedoch (was nach derzeitigen Stand wahrscheinlich sein dürfte) zu gegebener Zeit noch erfolgen. Das türkische Finanzministerium wies nämlich zugleich darauf hin, dass die EU die Länder überwache, die nicht automatisch Informationen mit allen Mitgliedsstaaten austauschen und Sanktionen gegen diese Länder erörtere. Vor diesem Hintergrund darauf zu spekulieren, dass ein Informationsaustausch in noch weiter Ferne liegt, dürfte sich als großes Wagnis darstellen.

 

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