Cannabisgesetz (CanG): Löschung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister und Straferlass

Am 1. April 2024 ist das Cannabisgesetz in Kraft getreten. Seit Ostermontag dürfen Erwachsene unter bestimmten Bedingungen Cannabispflanzen anbauen, Cannabis besitzen und konsumieren.

Ziel des Gesetzes ist es den Schwarzmarkt zurückzudrängen, Konsumierende besser zu schützen und die Ermittlungsbehörden zu entlasten

Aber was ist nun konkret erlaubt und was nicht?

Mit der Teillegalisierung ist es Erwachsenen seit dem 1. April gestattet bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt anzubauen. Zudem ist es Erwachsenen von nun an erlaubt bis zu 50 Gramm zuhause und bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum Cannabis zu besitzen.

Ab voraussichtlich 1. Juli 2024 dürfen die Anbauvereinigungen, sogenannte Cannabis Social Clubs (CSC) mit dem Anbau von Cannabis beginnen und an Vereinsmitglieder begrenzte Mengen abgeben.

Weiterhin strafbar, bleibt der Handel und das Inverkehrbringen von Cannabis ohne entsprechende Erlaubnis sowie der Erwerb, Besitz und Anbau oberhalb der jeweiligen Grenzwerte.

Welche Auswirkungen hat die sogenannten Amnestieregelung?

Im Bundeszentralregister (BZR) eingetragene Verurteilungen, die ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen sind, für die das Gesetz nun keine Strafe mehr vorsieht, können gelöscht werden. Denn das Cannabisgesetz enthält eine sogenannte Amnestieregelung (§ 40 CanG). Insbesondere können Verurteilungen von Erwachsenen wegen des Besitzes von bis zu 50 Gramm Cannabis oder wegen des Anbaus zum Eigenbedarf aus dem BZR gelöscht werden.

Für die Löschungen aus dem BZR müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und es muss ein Antrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden.

Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag sodann fest, ob die Eintragung tilgungsfähig ist. Fällt die Prüfung positiv aus, dann teilt die Staatsanwaltschaft dies sowohl dem Verurteilen als auch der Registerbehörde mit, die die Eintragung dann löschen muss.

Die Amnestieregelung eröffnet somit neue Perspektiven für Verurteile. Denn durch die Löschung aus dem BZR ist auch das Führungszeugnis wieder frei von Eintragungen, was vor allen Dingen bei der Jobsuche von großer Bedeutung ist.

Zudem sieht die Amnestieregelung vor, dass bereits verhängte, aber noch nicht (vollständig) vollstreckte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, erlassen werden müssen.

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