Check-Liste für Influencer und deren steuerliche Pflichten

I. Steuerliche Erklärungspflichten eines Influencers

Diejenigen Influencer und Blogger, die durch Social-Media-Auftritte Einnahmen generieren und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen, werden grundsätzlich im steuerlichen Sinne als gewerbetreibende Unternehmer betrachtet. Somit haben sie dieselben steuerlichen Pflichten wie jeder andere Gewerbetreibende auch. Dabei ist vor allem auf drei wichtige Steuerarten hinzuweisen. Die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer sowie die Gewerbesteuer. 

  1. Einkommensteuer
    Nicht jedem Influencer ist es gegönnt seinen Lebensunterhalt alleine mit dem Internet zu verdienen, deswegen arbeiten viele in einem normalen Angestelltenverhältnis das nichts mit Social-Media zu tun hat und versuchen sich - sozusagen „semiprofessionell“ - nebenbei als Influencer etwas hinzu zu verdienen. Doch auch der Gewinn aus einer Nebentätigkeit muss grundsätzlich versteuert werden. Erwirtschaftet ein Influencer seine überwiegenden Einkünfte aus seiner Tätigkeit als angestellter Arbeitnehmer, so muss er die Einnahmen aus seiner Influencer-Tätigkeit ab einem Gewinn von 410 € versteuern. Wird diese Jahres-Freigrenze überschritten, fällt Einkommensteuer an und es muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Hauptberufliche Influencer überschreiten diese Gewinngrenze zumeist bereits mit nur einem Posting, sodass deren Einkünfte zwingend Niederschlag in einer jährlich abzugebenden Einkommensteuererklärung finden müssen. 
     
  2. Umsatzsteuer
    Neben der Einkommensteuer sind die umsatzsteuerlichen Pflichten nicht zu vernachlässigen, da die erzielten Umsätze innerhalb Deutschlands grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind. Ein Influencer ist generell verpflichtet, auf alle Leistungen die er in Rechnung stellt, eine Mehrwertsteuer zu erheben. Diese erhobene Mehrwertsteuer muss im Folgenden als Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt und eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Wie bei jeder Regel gibt es aber auch bei der Umsatzsteuer eine Ausnahme. Diese ist gerade für aufstrebende Influencer von Bedeutung. Hat der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500,00 € nicht überstiegen und wird der voraussichtliche Gesamtumsatz im laufenden Jahr einen Betrag von 50.000,00 € nicht übersteigen, greift die sog. Kleinunternehmerregelung. In diesem Fall wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet und es muss keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Aber Achtung: die Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung bleibt ungeachtet dessen bestehen. Auch wenn keine Umsatzsteuer anfällt und abzuführen ist, muss der, als Kleinunternehmer eingestufte Influencer, eine Umsatzsteuerjahreserklärung gegenüber dem Finanzamt einreichen. 

    Wer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, was im zu prüfenden Einzelfall von Vorteil sein kann oder aber die Umsatzgrenzen überschreitet, muss auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer in derzeitiger Höhe von 19 Prozent ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen einreichen.
     
  3. Gewerbesteuer
    Grundsätzlich muss für jede Tätigkeit, die mit der Absicht ausgeübt wird einen Gewinn zu erzielen, ein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt angemeldet werden. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um journalistische oder künstlerische Tätigkeiten handelt, was zumeist nicht der Fall sein dürfte. Die meisten Influencer sind als Gewerbetreibende einzustufen, sodass die Verpflichtung besteht ein Gewerbe anzumelden und Gewerbesteuer abzuführen. Eine Gewerbesteuer fällt aber erst an, wenn der jährliche Gewinn die Grenze von 24.500 € übersteigt. Wie auch bei der Umsatzsteuer muss allerdings unabhängig vom Gewinn auf jeden Fall eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden. 

II. Einkommensteuerpflichtige Einnahmen

Sofern Influencer in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, unterliegen deren weltweit erzielten Einkünfte der Einkommensteuer. Hierunter fallen sämtliche Zugänge von Wirtschaftsgütern in Gestalt von Geld oder Geldeswert, die dem Influencer für seine erbrachte Tätigkeit zufließen. Auch Sachzuwendungen oder kostenlose Dienstleistungen, wie beispielsweise überlassene Markenprodukte, kostenlose Reisen / Hotelübernachtungen oder aber der unentgeltliche Friseurbesuch, gelten als Einnahmen und unterliegen im Allgemeinen der Besteuerung. So kann es auch zu steuerlich ungeplanten Einnahmen kommen, wenn beispielsweise ein Juwelier die, für Fotozwecke übersendete Diamantenkette, dem Influencer unentgeltlich überlasst. Die Kette stellt in diesem Fall kein Geschenk dar sondern ist als Zuwendung für die erbrachte Leistung des Influencers zu bewerten. 

Einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen sind Sachzuwendungen lediglich dann, wenn eine der vier folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Zurücksenden
    Schickt der Influencer das Produkt ohne es zuvor genutzt oder konsumieren zu haben wieder an den Hersteller zurück, erwächst ihm daraus kein wirtschaftlicher Vorteil. Dasselbe ist anzunehmen, wenn der Influencer das Produkt zwar testet, danach aber wieder zurückschickt, da kein Eigentumswechsel stattgefunden hat und somit kein geldwerter Vorteil erlangt wurde. 
     
  2. keine Gegenleistung
    Erbringt der Influencer für eine Sachzuwendung keine Gegenleistung, ist ihm diese nicht im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zugeflossen und ist dem Grunde nach als Geschenk einzuordnen.
     
  3. Werbe- und Streuartikel
    Gegenstände mit einem Wert unter 10 € sind als Werbe- und Streuartikel zu deklarieren und sind steuerlich irrelevant. Zu denken ist hier an Kugelschreiber, Kalender etc.
     
  4. Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
    Das zuwendende Unternehmen hat die Möglichkeit, das zugewendete Produkt bereits pauschal mit 30% zu versteuern. Erfolgt eine solche Pauschalierung, muss der Influencer keine zusätzliche Einkommensteuer auf das erhaltene Produkt zahlen. 

III. Einkommensteuer-Freibetrag und Steuersatz 

Einkommensteuer fällt an, sobald der einkommensteuerliche Freibetrag von derzeit 9.861,00 € überschritten wird. Sobald die Einnahmen abzüglich der Ausgaben (sog. Gewinn) diesen Freibetrag überschreiten, werden diese mit dem persönlichen Steuersatz eines jeden Einzelnen besteuert. Dieser schwankt je nach Höhe des Einkommens zwischen 14 % und 45 %. 

IV. Gewinn-Ermittlung 

Die Höhe des erwirtschafteten Gewinns lässt sich durch eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Das bedeutet, es müssen alle Einnahmen aus der Influencer-Tätigkeit mit den im Zusammenhang stehenden Ausgaben gegenüber gestellt werden. Zu den Ausgaben gehören beispielsweise Anschaffungskosten für eine hochwertige Kameraausrüstung oder möglicherweise anfallende Hosting-Gebühren. Am Ende der Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen alle Ausgaben von den erwirtschafteten Einnahmen abgezogen werden. Das Ergebnis ist der erzielte Gewinn, welcher sodann der Besteuerung mit dem bereits erwähnten persönlichen Steuersatz unterliegt.

V. Missachtung steuerlicher Vorschiften und Pflichten

Kommt ein Influencer seinen steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, indem er beispielsweise Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgibt oder Einnahmen verschweigt, begeht dieser eine Straftat in Form einer Steuerhinterziehung. Neben hohen Strafzahlungen und Hinterziehungszinsen drohen auch beachtliche Haftstrafen. Der deutsche Gesetzgeber sieht für Steuerhinterzieher Haftstrafen bis zu zehn Jahren vor. Daneben muss damit gerechnet werden, dass Einnahmen hinzugeschätzt werden, da es für das Finanzamt nicht nachvollziehbar ist, wie hoch die tatsächlichen Einnahmen tatsächlich waren. 

Fazit:

Häufig beginnen die Aktivitäten in den Sozialen Medien als bloßes Hobby, sodass man sich keine Gedanken zu den benannten steuerlichen Themen machen muss. Viele bekommen aber nicht rechtzeitig die Kurve, wenn die ersten Sponsoren Gelder bezahlen und die ersten Modemarken Ihre Produkte versenden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte der Influencer aufgrund der doch komplexen Thematik den Rat von einem steuerlichen Berater einholen. Nur dann kann gewährleistet werden, dass aus dem plötzlichen Erfolgs-Segen nicht eine öffentliche Niederlage in Form eines Strafverfahrens und Finanzprozesses wird. 

Die vorstehenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können eine Rechts- und Steuerberatung im Einzelfall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt nicht ersetzen. 

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