Corona-Pauschale für Homeoffice beschlossen

Wer im Ho­me­of­fice ar­bei­tet, darf mit steu­er­li­chen Er­leich­te­run­gen rech­nen. Der Fi­nanz­aus­schuss be­schloss am 09.12.2020 auf An­trag der Ko­ali­ti­ons­frak­tio­nen CDU/CSU und SPD eine Er­gän­zung des von der Bun­des­re­gie­rung ein­ge­brach­ten Ent­wurfs eines Jah­res­steu­er­ge­set­zes. Da­nach kön­nen Steu­er­pflich­ti­ge für jeden Ka­len­der­tag, an dem sie aus­schlie­ß­lich in der häus­li­chen Woh­nung ar­bei­ten, einen Be­trag von fünf Euro gel­tend ma­chen.

Die Voraussetzungen für Abzug von Arbeitszimmerkosten dürfen nicht vorliegen

Wie es in der Begründung des Änderungsantrages heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. So heißt es in dem Änderungsantrag: "Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt".

Begrenzung auf jährlich 600 Euro und die Jahre 2020/2021

Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden. Die Steuermindereinnahmen sollen bei 900 Millionen Euro liegen.

Martin Rechtsanwälte

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