Cum/Ex: Finanzamt darf angerechnete Kapitalertragsteuer korrigieren
Bei Cum/Ex-Geschäften ist die Kapitalertragsteuer nur dann anrechenbar, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Sollte dies nicht nachweisbar sein, darf das Finanzamt laut dem Finanzgericht (FG) Hessen eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückfordern.
Im Jahr 2011 tätigte eine Gesellschaft an Börsen auf eigene Rechnung Geschäfte rund um den Dividendenstichtag. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für dieses Jahr machte sie die Anrechnung von Kapitalertragsteuer aus diesen Börsengeschäften geltend und legte dazu Steuerbescheinigungen vor. Das Finanzamt genehmigte den Abzug zunächst, stellte jedoch bei einer späteren Außenprüfung fest, dass ein Großteil der Transaktionen „Leerverkäufe“ waren, bei denen zweifelhaft ist, ob die Kapitalertragsteuer tatsächlich einbehalten wurde. Folglich änderte es die Anrechnungsverfügung zulasten der Gesellschaft.
Das FG Kassel lehnte den von der Gesellschaft beantragten Eilrechtsschutz ab (Beschluss vom 26.07.2023 – 4 V 1042/22, nicht rechtskräftig). Es handele sich um eine typische „Cum/Ex-Konstellation“, bei der es den Beteiligten ausschließlich darum gehe, tatsächlich nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die persönliche Steuer anrechnen zu können oder eine Erstattung zu erhalten. Nach der Rechtslage für 2011 setze dies jedoch voraus, dass ein ausführendes inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die Kapitalertragsteuer auf die betroffenen Dividendenkompensationszahlungen tatsächlich einbehalten und abgeführt habe.
Steuerbescheinigung genügt Nachweispflicht nicht
Die Nachweispflicht dafür liege bei der Gesellschaft, so das FG Kassel. Es betonte, dass die bloße Kapitalertragsteuerbescheinigung in diesen Fällen keinen Beweiswert dafür habe, dass die Kapitalertragsteuer tatsächlich einbehalten und abgeführt wurde. Aufgrund der Anonymität der Börsengeschäfte sei es unmöglich zu überprüfen, wer wann welche Aktien besessen habe und ob überhaupt Kapitalertragsteuer einbehalten worden sei.
Die antragstellende Gesellschaft sei in dieser Hinsicht auch nicht schutzwürdig. Schließlich habe sie sich bewusst in die Anonymität des Börsengeschäfts begeben, trotz Kenntnis ihrer Nachweispflichten. Dies gelte umso mehr, als es ihr ausschließlich darum gegangen sei, durch die Anrechnung der Kapitalertragsteuer einen steuerlichen Vorteil zu erlangen. Nur durch diese Anrechnung sei das Geschäftsmodell wirtschaftlich sinnvoll. Die Änderung der Anrechnungsverfügung sei innerhalb einer Jahresfrist zulässig. Das FG hat die Beschwerde zugelassen, aber der Bundesfinanzhof (BFH) hat darüber noch nicht entschieden (Az.: VIII B 121/23).
MARTIN RECHTSANWÄLTE
STEUERRECHT / KARLSRUHE / STUTTGART