Die Beantragung von Corona-Soforthilfen für verkaufte Firmen stellt Subventionsbetrug dar

Mit Freiheits- und Geldstrafen muss rechnen, wer Corona-Soforthilfen für Firmen beantragt, die er bereits verkauft hat, da er dadurch einen Subventionsbetrug begeht. So urteilte das Amtsgericht München. Der 24-jährige Angeklagte wurde wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Außerdem muss der Mann 150 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten.

Für zwei bereits verkaufte GmbHs Corona-Soforthilfen beantragt

Wie der Angeklagte gestand, beantragte er am 02.04.2020 über das Onlineportal des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bei der Landeshauptstadt München Corona-Soforthilfen für zwei GmbHs. Die Soforthilfen waren dazu bestimmt, die wirtschaftliche Existenz der durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe auszugleichen und so Arbeitsplätze zu erhalten. Der Angeklagte gab dabei an, Gesellschaften mit 36,25 beziehungsweise 26,5 Beschäftigten zu betreiben. Beziffert wurden die Liquiditätsengpässe auf 105.000 Euro im einen und 90.000 Euro im anderen Fall. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte die beiden genannten Gesellschaften mit notariellen Verträgen vom 20.02.2019 bereits verkauft und betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Gewerbe.

Geldmangel sollte durch Soforthilfe behoben werden

Bei Antragstellung trat der Angeklagte unter dem Namen des Firmenkäufers auf. Mit Bescheid vom 20.05.2020 gewährte die Landeshauptstadt München Corona-Soforthilfen für die erste GmbH in Höhe von 30.000 Euro und überwies diesen Betrag auf das Privatkonto des Angeklagten, welches er in den Anträgen als Geschäftskonto bezeichnet hatte. Der Antrag hinsichtlich der zweiten GmbH wurde abgelehnt. Nach einer Verdachtsmeldung der Bank des Angeklagten vom 26.05.2020 konnte das überwiesene Geld vollständig sichergestellt werden. Nach Angaben des Verteidigers erfolgte der Verkauf der Firmen angesichts leerer Kassen. Der Angeklagte habe im Übrigen an Depressionen gelitten und für Frau und Kinder sorgen müssen. So habe er sich zu diesen Taten entschlossen.

Das Ausnutzen der Pandemielage wirkt strafschärfend

Zu Gunsten des Angeklagten wertete das AG München dessen Geständnis. Er sei zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft gewesen und habe aufgrund seiner schwierigen persönlichen und finanziellen Situation gehandelt. Außerdem sei laut Gericht zu berücksichtigen, dass der ausgezahlte Geldbetrag sichergestellt werden konnte. Die hohen Schadenssummen und die sehr hohe kriminelle Energie, sowie die Dreistigkeit, mit der der Angeklagte vorging, berücksichtigte das AG zu dessen Lasten. Der Angeklagte habe die allgemeine Pandemielage und die schnelle, unbürokratische Hilfe der Regierung ausgenutzt.

Freiheits- und Geldstrafe verhängt

In Anbetracht der Gesamtumstände erschien es dem AG München nicht ausreichend, allein eine Bewährungsstrafe zu verhängen. Es sei vielmehr gemäß § 41 StGB neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe zu verhängen gewesen. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sei dies angebracht. Es war aus Sicht des Gerichts sicherzustellen, dass der Angeklagte auch eine spürbare Sanktion für sein Verhalten erfährt. Die Freiheitsstrafe wurde „unter Zurückstellung erheblicher Bedenken“ zur Bewährung ausgesetzt. Bereits generalpräventive Gründe legten hier die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nahe. Aufgrund des verhältnismäßig jungen Alters des Angeklagten sei hiervon allerdings abgesehen worden. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt.

 

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