Die Betriebsschließungsversicherung einer Bar muss für den Lockdown aufkommen
Zwei Barbetreiber aus Düsseldorf können sich über die Entschädigungszahlungen ihrer Betriebsschließungsversicherungen freuen. Sie schlossen vor Beginn der Corona-Pandemie für ihre drei Bars jeweils entsprechende Versicherungen ab.
Die Versicherungsbedingungen
In den Jahren 2017 und 2018 schlossen die beiden Barbetreiber bei der beklagten Versicherung Betriebsschließungsversicherungen ab. Gemäß dieser Versicherungen erhält der Versicherungsnehmer Entschädigungszahlungen, sofern der versicherte Betrieb von der zuständigen Behörde aufgrund des IfSG geschlossen wird. Im Detail leistet der Versicherer dann Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebs zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Als meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger werden „die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ in den Versicherungsbedingungen definiert. Das Virus SARS-CoV2 (Coronavirus) ist bei den aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern nicht aufgeführt.
Die Bars der Versicherungsnehmer mussten im März 2020 schließen
Aufgrund der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020 zum Schutz der Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV-2 schlossen die Kläger ihre drei Bars in der Düsseldorfer Altstadt. Entsprechend den Versicherungsbedingungen verlangen die Kläger von ihrer Versicherung 75% des Tagesumsatzes des Vorjahreszeitraums für 30 Tage; 30 Tage sind der vereinbarte Versicherungszeitraum.
Ein etwaiger Außenverkauf ändert nichts an der Schließung
Der Versicherungsschutz der drei Bars wurde durch das LG Düsseldorf bejaht und die beklagte Versicherung zu einer Zahlung i.H.v. 764.138,63 Euro verurteilt. Das LG führt aus, die Bars hätten aufgrund der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020, die sich auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezog, geschlossen werden müssen. Aufgrund dieser Schließung sei der Versicherungsfall eingetreten. Der zugelassene Außerhausverkauf gehöre nicht zum Kernbereich des Geschäftsmodells der drei Bars. Weiter müssten sich die Barbetreiber nicht auf eine zwar mögliche, aber unternehmerisch nicht wirtschaftlich durchzuführende Alternative verweisen lassen.
Eine Begrenzung auf die im IfSG genannten Erreger ist eine unangemessene Benachteiligung
Auch wenn naturgemäß der Erreger SARS-CoV-2 zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war, so bestehe dennoch Versicherungsschutz. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, sei unangemessen benachteiligend und deshalb nach § 307 BGB unwirksam. Die Versicherung habe auch gegenüber einem Kaufmann nicht ausreichend klar herausgestellt, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.
Uneinigkeit in der Rechtsprechung
Hinsichtlich der Frage, in welchen Fällen eine Versicherung auch Betriebsschließungen erfasst, die 2020 wegen des Coronavirus erfolgen mussten, herrscht bislang Uneinigkeit in der Rechtsprechung. Zumeist wird der Versicherungsschutz bislang verneint.
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