Die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Das Interesse an Bitcoin & Co. wird in Zeiten von extrem niedrigen Zinsen immer größer. Doch auch beim Kauf und Verkauf sogenannter Kryptowährungen ist steuerlich einiges zu beachten. Dabei kommen beispielsweise Fragen auf wie „Muss der Gewinn versteuert werden?“ „Wie berechne ich überhaupt anfallende Steuern aus Gewinnen mit Kryptowährungen?“ „Gibt es eine spezielle Steuer für Kryptowährungen?“.

Sollten Sie bereits mit Kryptowährungen handeln oder wollen Sie dies in der Zukunft tun, steht Ihnen unser Team aus Fachanwälten für Steuerrecht gerne zur Verfügung und klärt all Ihre Fragen zum Thema „Kryptowährung und Steuer“. Auch die Rechtsprechung hat sich inzwischen mit dieser Thematik befasst. Wie das FG Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg v. 11.06.2021 – 5 K 1996/19) nun entschieden hat, sind die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig. Auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befinden, liege ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht vor.

Der Fall

In seiner Einkommensteuererklärung für 2017 erklärte der Kläger Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Diesen Handel betrieb sein Sohn treuhänderisch für ihn. Mit einer Geldzahlung hatte sich der Kläger am Portfolio seines Sohnes beteiligt. Neben dem Handel in eigenem Namen handelte der Sohn auch treuhänderisch für seine Mutter. Dabei waren sich Eltern und Sohn über die jeweiligen Beteiligungsquoten an dem Gesamtdepot einig. Zunächst kaufte der Sohn Bitcoin mit US Dollar (USD), wobei er mit Teilen der Bitcoin-Bestände direkt handelte, andere nutzte er zum Erwerb weiterer Kryptowährungen. Dabei war er bei sechs internetbasierten Handelsplattformen angemeldet. Er veräußerte und erwarb Kryptowährungen innerhalb eines Jahres. Das Finanzamt berücksichtigte die Gewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Nach Ansicht des Klägers lag allerdings kein „anderes Wirtschaftsgut“ und damit kein Veräußerungsgeschäft vor. Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut. Des Weiteren führt er an, es gebe bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, welches dem Gesetzgeber zurechenbar sei. Die Besteuerung hänge von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Es gebe keine Mitteilungspflichten über den Übergang von Bitcoin und anderen Kryptowährungen von oder auf einen Steuerpflichtigen. Dem automatisierten Kontenabruf unterliege eine Kryptobörse nicht.

Das zuständige Finanzgericht wies die Klage ab, ließ die Revision zum BFH allerdings zu.

Zu den Gründen

Das Gericht führt in seiner Begründung aus, die Gewinne des Klägers seien sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Dabei sei der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasse sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lasse, die einer selbständigen Bewertung zugänglich seien und in denen der Erwerber des gesamten Betriebs einen greifbaren Wert sehe.

Der Kläger habe beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Dem Kläger werde in der Blockchain der Kryptowährung verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser Anteile stehe dem Inhaber des öffentlichen und privaten Schlüssels zu und sei mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden. Der Wert der Kryptowährung würde anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger habe hier aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Der Handel an speziellen Börsen zeige, dass Kryptowährungen übertragbar sind. Dabei seien die technischen Details der Kryptowährungen für die rechtliche Bewertung unbeachtlich.

Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befänden. Die Finanzverwaltung sei grundsätzlich bei Sachverhalten mit Auslandsbezug auf eine erhöhte Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen. Dabei seien zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zur Einholung der erforderlichen Auskünfte bei Internethandelsplattformen möglich. Kryptobörsen seien als multilaterales Handelssystem Finanzdienstleistungsinstitute.

Sofern die Kryptobörse auch Finanzkommissionsgeschäfte betreibe, sei sie sogar Kreditinstitut und unterliege damit dem Kontenabruf. Zur Begründung eines strukturellen Vollzugsdefizits reiche es nicht aus, wenn sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen schwer aufdecken lassen. Der Gesetzgeber könne nicht auf jede Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er dürfe zunächst die Entwicklung abwarten und müsse erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen. Im Streitjahr habe es solche allerdings nicht gegeben.

Fazit

Die möglicherweise zunächst belächelten Kryptowährungen werden zunehmend ein Faktor für Anleger. Nicht zuletzt deshalb, weil mit ihnen unter Umständen hohe Kursgewinne zu erzielen sind. Sollten Sie allerdings durch den Handel mit Kryptowährungen Gewinne erwirtschaften, sollten Sie den steuerlichen Aspekt nicht außer Acht lassen und sich unbedingt von einem Experten im Steuerrecht beraten lassen. Unser Team aus mehreren Fachanwälten für Steuerrecht in Karlsruhe und Stuttgart wird regelmäßig geschult und ist dadurch auch in tagesaktuellen Themen wie Kryptowährungen bestens ausgebildet. Unsere Rechtsanwälte für Steuerrecht beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um das Thema Kryptowährungen.

 

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