Einmalige Steuervergünstigung: Fälschlicherweise gewährt, trotzdem aufgebraucht
Die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG, die nur auf Antrag gewährt wird, kann im Leben nur einmal genutzt werden. So widersprüchlich es auch erscheinen mag: Selbst wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt, gilt sie dennoch als verbraucht – auch wenn sie nie beantragt wurde.
Dies entschied das Finanzgericht (FG) Hamburg unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Eine Klage, mit der ein Steuerpflichtiger eine erneute ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte gemäß § 34 Abs. 3 EStG begehrte, wurde abgewiesen (Urteil vom 12.06.2024 – 1 K 141/22, rechtskräftig).
Das Finanzamt hatte dem Steuerpflichtigen für das Jahr 2014 die Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG für den Verkauf einer Beteiligung gewährt, obwohl dieser nur einen relativ geringen Gewinn erzielte. Der Mann hatte die Begünstigung jedoch nicht beantragt. Als er diese Vergünstigung für einen weiteren Verkauf im Jahr 2019 beanspruchte, der zu einem wesentlich höheren Gewinn führte, verweigerte das Finanzamt die Anwendung.
Das FG schloss sich dieser Entscheidung an. Der Verbrauch der Vergünstigung tritt auch dann ein, wenn der begünstigte Betrag kein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG war. Entscheidend ist allein, dass sich die Vergünstigung auf den früheren Steuerbescheid ausgewirkt hat und diese Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Pflicht zur Erkennung der unrechtmäßigen Gewährung durch den Steuerpflichtigen
Möchte ein Steuerpflichtiger die Möglichkeit behalten, die Vergünstigung in einem späteren Jahr zu nutzen, muss er den Steuerbescheid anfechten, in dem die Vergünstigung fälschlicherweise gewährt wurde, so das FG weiter. Voraussetzung dafür ist, dass er den Fehler des Finanzamtes erkannt und nicht stillschweigend hingenommen hat. Der Steuerpflichtige muss sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nicht entgegenhalten lassen, wenn er aufgrund der geringen Höhe und des Fehlens eines Hinweises im Steuerbescheid nicht erkennen konnte, dass die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt wurde.
In diesem Fall half dies dem Steuerpflichtigen jedoch nicht, wie das Gericht entschied. Zwar sei der erste Teil der Voraussetzungen erfüllt, wonach der Steuerpflichtige sich die gewährte Vergünstigung nicht anrechnen lassen müsse: Die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG im Jahr 2014 habe sich nur gering auf die Steuerlast ausgewirkt, da sie weniger als 1 % der festgesetzten Einkommensteuer betraf.
Jedoch war erkennbar, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hatte. Denn bei einem Feststellungsbescheid, der einen Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG ausweist, muss auch die korrekte Steuerberechnung hinsichtlich der besonderen Tarifvorschrift des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte, wie Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG, überprüft werden, wie das FG abschließend festhält.
MARTIN RECHTSANWÄLTE
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