EuGH soll klären, ob Gutglaubensschutz bereits im Steuerfestsetzungsverfahren greift

Eine Unternehmerin, die mit Armbanduhren handelt, stützte ihre Umsatzsteuererklärungen auf die Angaben ihrer Vorlieferanten und wendete dabei für bestimmte Verkäufe die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an. Bei dieser Besteuerungsform unterliegt nur der Differenzbetrag zwischen An- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer, was voraussetzt, dass auch der Lieferant als Wiederverkäufer auftritt und dies in seiner Rechnung vermerkt. Wie sich später herausstellte, trafen die entsprechenden Hinweise in mehreren Rechnungen nicht zu.

Nach einer Beanstandung durch das Finanzamt berief sich die Händlerin auf ihren gutgläubigen Vertrauensschutz: Sie habe auf die Richtigkeit der Lieferantenangaben vertrauen dürfen. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und erhöhte die Umsatzsteuerfestsetzung. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und lehnte eine Prüfung der Gutgläubigkeit ab. Der Grund: Im Festsetzungsverfahren könne sich der Steuerpflichtige nicht auf Vertrauensschutz berufen; dies müsse in einem eigenständigen Billigkeitsverfahren (etwa über einen Erlassantrag) geklärt werden.

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs hält diese Rechtslage unionsrechtlich für fraglich und hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 19. 02. 2025 – XI R 23/24 die Frage vorgelegt, ob Deutschland berechtigt ist, den Schutz des guten Glaubens auf ein separates Billigkeitsverfahren zu verlagern. Aus Sicht des BFH könnte es unverhältnismäßig sein, den Steuerpflichtigen auf ein zusätzliches Verfahren zu verweisen, da dieses wegen seiner Dauer, Komplexität und der entstehenden Kosten eine unzumutbare Belastung darstelle. Problematisch sei vor allem, dass sich das gesamte Verfahren verlängere und sich das Kostenrisiko faktisch verdopple, wenn nach dem Prozess gegen den Steuerbescheid noch eine Klage gegen eine ablehnende Billigkeitsentscheidung erforderlich werde.

Der BFH hat den EuGH bereits in zwei anderen Zusammenhängen – zum Vorsteuerabzug und zum Direktanspruch – mit einer ähnlichen Thematik befasst; mangels Entscheidungserheblichkeit musste der EuGH jedoch bislang nicht Stellung nehmen. Ob diesmal eine Antwort erfolgt, bleibt abzuwarten. Nach Ansicht des BFH hätte eine EuGH-Entscheidung weitreichende Bedeutung für das gesamte Umsatzsteuerrecht, nicht nur für die Differenzbesteuerung.

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