Mögliche Rechtswidrigkeit einer unangekündigten Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt

Wirkt der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mit, ist eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung zur Überprüfung der Angaben zu einem häuslichen Arbeitszimmer rechtswidrig. Der Bundesfinanzhof entschied dies in einem Fall, in dem dem Finanzamt eine von der Steuerpflichtigen eingereichte Wohnungsskizze nicht ausgereicht hatte. Die Richter waren der Auffassung, das Amt hätte sich zur Aufklärung zunächst auch Fotografien der Wohnung zuschicken lassen können.

Zuvor reichte der Steuerpflichtige Wohnungsskizze ein

Die Steuerpflichtige, eine selbstständige Unternehmensberaterin, machte erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Nachdem die Steuerpflichtige auf Nachfrage des Finanzamts sodann eine Skizze der Wohnung einreichte, hielt der zuständige Sachbearbeiter diese für klärungsbedürftig und bat den Flankenschutzprüfer um Besichtigung der Wohnung. Der unangekündigt an der Wohnungstür der Steuerpflichtigen erschienene Beamte wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung. Der Besichtigung hat die Steuerpflichtige nicht widersprochen.

Laut BFH hätte die Anforderung von Fotografien der Wohnung erstmal ausgereicht

Die Richter entschieden, dass die Besichtigung rechtswidrig war. Angesichts des in Art. 13 Abs. 1 GG verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung sei eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerpflichtigen zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel wie beispielsweise Fotografien nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Das gelte laut BFH auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – der Besichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt.

Mitarbeiter der Veranlagungsstelle hätte Wohnung gegebenenfalls besichtigen müssen

Die Ermittlungsmaßnahme war auch deshalb rechtswidrig, so der BFH, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde. Wird bei zufällig anwesenden Dritten wie etwa Besuchern oder Nachbarn dadurch der Eindruck erweckt, gegen den Steuerpflichtigen würde strafrechtlich ermittelt, könne dies auch dessen persönliches Ansehen gefährden.

 

Martin Rechtsanwälte

Fachanwälte für Steuerrecht in Karlsruhe und Stuttgart

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