Richtsatzsammlung - deren Entstehung bleibt geheim
Die Richtsatzsammlung dient den Finanzämtern als wesentliches Instrument, um bei der Schätzung steuerlicher Umsätze und Gewinne Plausibilitätsprüfungen durchzuführen. Sie enthält für zahlreiche Geschäftssparten typische Erfahrungswerte, auf deren Grundlage die zuständigen Finanzbeamten Vergleichsberechnungen anstellen können. Doch bleibt die konkrete Entstehung dieser Richtwerte, insbesondere die zugrunde liegenden Daten und die Auswahl der betreffenden Betriebe, grundsätzlich im Verborgenen – und das aus guten Gründen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich bestätigt hat.
Die jährlich vom Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben veröffentlichte Richtsatzsammlung wird von den Betriebsprüfern systematisch zur Überprüfung der steuerlichen Erklärungen herangezogen. Ein Steuerpflichtiger begehrte nun, unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, detaillierte Auskünfte über die Grundlagen der Erstellung. Insbesondere verlangte er Auskunft darüber, wie viele Betriebe Gegenstand von Außenprüfungen waren und schließlich als Datenbasis für die Sammlung herangezogen wurden. Darüber hinaus forderte er eine Darlegung der Auswahlkriterien und Einsicht in die konkreten Ergebnisse der Prüfungen.
Das zuständige Finanzministerium beschränkte sich in seiner Antwort auf allgemeine Informationen hinsichtlich Entstehung, Veröffentlichung und Anwendung der Richtsatzsammlung und verweigerte darüber hinausgehende Auskünfte. Zur Begründung wurde auf die Vertraulichkeit der Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die federführend an der Erstellung beteiligt ist, verwiesen.
Der BFH bestätigte mit Urteil vom 09.05.2025 (Az.: IX R 1/24) diese verweigernde Haltung der Verwaltung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs begründet das Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch des Antragstellers auf Offenlegung der spezifischen Grundlagen und Verfahren der Richtsatzsammlung. Insbesondere verweist das Gericht auf die spezialgesetzliche Regelung in § 21a Abs. 1 Sätze 4 und 5 Finanzverwaltungsgesetz (FVG), wonach die Entstehung von BMF-Schreiben, zu denen auch die Richtsatzsammlung zählt, der Vertraulichkeit unterliegt.
Das Gericht betont dabei, dass die Beratungen in den Ausschüssen und Arbeitsgruppen eine unbeeinflusste, sachliche und diskrete Aussprache verlangen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Argumente frei und ohne äußeren Druck ausgetauscht sowie unabhängige Entscheidungen getroffen werden können. Dem dient die explizit angeordnete Geheimhaltung der Sitzungsprotokolle, Entwürfe und übrigen Arbeitsunterlagen: Eine Weitergabe an externe Dritte ist demnach unzulässig und jeglicher Informationszugang für Außenstehende ausgeschlossen.
Folglich kann sich ein Steuerpflichtiger zur Erlangung weitergehender Informationen nicht auf das allgemeine Informationsfreiheitsrecht berufen; maßgeblich ist vielmehr das speziell geregelte Steuerverfahrensrecht einschließlich der besonderen Normen des Finanzverwaltungsgesetzes, die der Transparenz in diesem Bereich enge Grenzen setzen. Ein Anspruch auf Offenlegung der Entstehung und Grundlagen der Richtsatzsammlung besteht somit nicht.
MARTIN RECHTSANWÄLTE
KARLSRUHE / STUTTGART