Schadensersatzzahlungen für entgangene Zinsen sind nicht immer steuerpflichtig

Zinsen, welche von einem in Folge eines zivilgerichtlichen Vergleichs zu zahlenden Verlustausgleichs umfasst sind, führen nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Steuerpflichtige lediglich so gestellt werden soll, als habe er von Anfang an keinen Vertrag mit seinem Prozessgegner geschlossen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Zivilrechtsstreit wegen Falschberatung bei finanziertem Immobilienkauf

1994 kaufte der Kläger eine Eigentumswohnung, welche ihm von einer AG vermittelt wurde. Jene AG übernahm auch die Finanzierung über ein Vorausdarlehen, ein Bauspardarlehen und zwei Bausparverträge. Der Kläger löste das Vorausdarlehen und das Bauspardarlehen vollständig ab. Unter Berufung unter anderem auf die Angabe extrem niedriger Ansparraten führte der Kläger gegen die AG ein zivilrechtliches Verfahren wegen angeblicher Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Eigentumswohnung.

Das Finanzamt wertete die Zahlung entgangener Zinsen als Kapitaleinkünfte

Das Verfahren wurde mit einem Vergleich am Landgericht beendet. Die AG soll nunmehr das Objekt verwerten lassen und dem Kläger einen Verlustausgleich zahlen. Der Verlustausgleich beinhaltete neben anderen Punkten auch entgangene Zinserträge aus der Verzinsung des Bausparguthabens und der Sondertilgung in Höhe von etwa 33.000 EUR. Der Betrag wurde 2013 überwiesen. Das zuständige Finanzamt sah die 33.000 EUR als Entschädigung für entgangene Zinseinnahmen des Klägers und somit als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Finanzgericht entscheidet: Zahlung ist Schadensersatz wegen Falschberatung

Das Finanzgericht Münster gibt der Klage statt. Die aufgrund des Vergleichs erfolgte Zahlung durch die AG stelle kein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung und auch keine Rückzahlung von Kapitalvermögen dar. Die lediglich im gerichtlichen Vergleich gewählte Bezeichnung als „Zinsen“ sei für die steuerrechtliche Einordnung unerheblich. Da der Kläger im landgerichtlichen Verfahren nicht die Rückabwicklung der Darlehensverträge beantragt habe, handele es sich auch nicht um Wertersatz für die von der AG gezogenen Nutzungsvorteile. Die Zahlung sei daher als Schadensersatz aufgrund der Falschberatung zu werten. Dies ist auch der zivilrechtlichen Klageschrift zu entnehmen, wonach der Kläger seine Ansprüche aus Pflichtverletzung bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB) und deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB) gestützt habe.

Es liegt auch keine Entschädigung für entgangene, steuerpflichtige Einnahmen vor

Das Finanzgericht sieht auch keine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 lit. A EStG. Für eine solche Entschädigung sei es erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart entgangen sind. Es sei im vorliegenden Fall aber nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, für welche steuerpflichtige Einnahme des Klägers eine solche Entschädigung gezahlt worden sein solle.

Ein Vergleich mit der Kündigung hochverzinslicher Bausparverträge durch Bausparkassen nicht möglich

Der streitgegenständliche Fall sei auch nicht mit Zahlungen von Bausparkassen für die vorzeitige Beendigung hochverzinslicher Bausparverträge vergleichbar; in diesen Fällen werde das positive Interesse des Betroffenen geschützt. Vielmehr sei der Kläger jedoch so gestellt worden, als hätte ein Kontakt mit der AG nicht stattgefunden, so dass ein negatives Interesse geschützt worden sei.

 

Martin Rechtsanwälte

Ihre Fachanwälte für Steuerrecht in Karlsruhe und Stuttgart informieren.

Sie haben Fragen? Wir beraten ...

Jetzt anrufen oder Rückruf anfordern

Über 35 Jahre Erfahrung und immer auf dem neusten Stand: Gerne betreuen wir Sie in juristischen und steuerlichen Angelegenheiten​​​.

Rufen Sie uns jetzt an oder hinterlassen Sie uns Ihre Telefonnummer und wir melden uns bei Ihnen!

Jetzt anrufen

+49 721 97070-0

Rechtsberatung Karlsruhe

+49 711 63379838

Rechtsberatung Stuttgart

Rückruf anfordern

zum Rückruf-Service

Geschäftszeiten:

Mo. – Do.08:00 – 17:00 Uhr
Fr.08:00 – 14:30 Uhr