Steuerberater muss hinsichtlich Einmal-Steuerermäßigung warnen

Nicht zwingend sollte man sich über eine vom Finanzamt eigenmächtig gewährte Steuerermäßigung freuen. Da einige Ermäßigungen nur einmal im Leben geltend gemacht werden können und entsprechend in der Folge verbraucht sind, hat der Steuerberater über diese Gefahr aufzuklären. Dies entschied jedenfalls das LG Lübeck.

Der Steuerpflichtige ließ im zu entscheidenden Fall einen Steuerbescheid, welcher eine Nachzahlung forderte, durch seinen Steuerberater prüfen. Das Finanzamt hatte bei der festgesetzten Steuer einen speziellen Steuersatz angewendet, welcher unter bestimmten Bedingungen bei außerordentlichen Einkünften zum Einsatz kommt und die Steuerlast erheblich senken kann. Problematisch ist dabei allerdings, dass dieser Steuersatz nur einmal im Leben genutzt werden kann. Der Steuerpflichtige hatte den speziellen Steuersatz nicht beantragt. Der Steuerberater empfahl seinem Mandanten, nicht gegen den Bescheid vorzugehen, da sonst eine noch höhere Nachzahlung drohe. Diesem Rat folgte der Steuerpflichtige.

Als der Steuerpflichtige zehn Jahre später ebendiesen Steuersatz beantragte, lehnte das Finanzamt ab. Der Steuersatz könne gemäß § 34 Abs. 3 S. 4 EStG nur einmal im Leben beansprucht werden und sei bereits verbraucht. Die eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamts.

In der Folge verlangte der Mann vor dem LG Lübeck Schadensersatz von seinem ehemaligen Steuerberater. Dieser hätte dazu raten müssen, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Der Berater sieht dies anders: Er habe nicht wissen können, dass der ermäßigte Steuersatz auch dann verbraucht ist, wenn er gar nicht beantragt wurde. Entsprechende Gerichtsentscheidungen hierzu habe es noch nicht gegeben.

Das Landgericht gab dem Steuerzahler recht (Urteil vom 11.01.2024 – 15 O 72/23). Es vertritt die Auffassung, dass der Steuerberater seinen Mandanten darauf hinweisen hätte müssen, dass der vergünstigte Steuersatz nur einmal im Leben beansprucht werden kann. Das Gesetz regle dies eindeutig. Der Steuerberater habe aufgrund dieser klaren Regelung über die Gefahr aufklären müssen, dass die Vergünstigung in der Zukunft verbraucht sein könnte, auch wenn sie gar nicht beantragt war. Der Steuerberater müsse aufgrund des Versäumnisses seinem ehemaligen Mandanten den Schaden von rund 220.000 Euro ersetzen.

 

Martin Rechtsanwälte

Fachanwälte für Steuerrecht in Karlsruhe und Stuttgart

 

 

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