Vollstreckungs-Schutz gilt auch für Steuerschulden aus einer Zeit vor Corona

Der Voll­stre­ckungs­schutz nach dem Schrei­ben des BMF vom 19.03.2020 für die, von der Co­ro­na-Pan­de­mie be­trof­fe­nen Steu­er­schuld­ner, er­fasst auch Steu­er­rück­stän­de die aus der Zeit vor Ein­tritt der Pan­de­mie stam­men. Dies hat nunmehr das FG Ber­lin-Bran­den­burg ent­schie­den. Der Voll­stre­ckungs­schutz er­stre­cke sich allerdings nicht auf Rück­stän­de aus Ge­wer­be­steu­ern. Gegen die Ent­schei­dung wurde Re­vi­si­on eingelegt.

Ein säumiger Unternehmer begehrte Vollstreckungsschutz

Ein Unternehmer, der dem FA Einkommen- und Gewerbesteuer für vergangene Jahre schuldete, hatte im Eilrechtsweg um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Er berief sich auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020, welches das der Finanzverwaltung eröffnete Ermessen über die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen dahin begrenzt, bis zum 31.12.2020 von solchen Maßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Pandemie betroffen ist. Nach Auffassung des FA gilt dies indes nicht für Rückstände aus einer Zeit vor Verkündung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14.03.2020.

Finanzgericht: Vollstreckungsschutz auch für Rückstände aus Zeiten vor Corona

Laut Entscheidung des Finanzgerichts ist die Rechtsansicht des Finanzamtes nicht vom Wortlaut des BMF-Schreibens gedeckt. Im Gegenteil. So soll im Regelfall der Ermessensausübung in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Es sei zudem nicht erforderlich, dass die Rückstände bis zum 31.12.2020 getilgt werden können.

Der Vollstreckungsschutz gilt nicht für Gewerbesteuern

Der Vollstreckungsschutz gelte allerdings nicht für die offenen Gewerbesteuern, weil das BMF-Schreiben ausdrücklich nur die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten und ganz oder teilweise dem Bund zufließenden Steuern erfasse. Hierzu gehöre die (von den Ländern als eigene Angelegenheit verwaltete) Gewerbesteuer nicht.

Martin Rechtsanwälte

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