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22.05.2026 OnlyFans – Steuerhinterziehung

Wer Einnahmen aus plattformen wie OnlyFans nicht erklärt, riskiert ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit schwerwiegenden Folgen.

Einnahmen, die über OnlyFans oder vergleichbare digitale Plattformen erzielt werden, lösen grundsätzlich steuerliche Pflichten aus – dies betrifft keineswegs lediglich größere Content-Creator. Unabhängig davon, ob die Erträge über Zahlungsdienstleister wie Stripe, Banküberweisungen, oder digitale Währungen wie Bitcoin oder USDT eingehen, liegt in aller Regel ein steuerbarer Vorgang vor:

Sofern regelmäßig Inhalte angeboten werden, ist von einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG auszugehen. Einmalige Leistungen oder Zuwendungen der Nutzer – unabhängig von der Bezeichnung als „Spende“ – sind hingegen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen. Auch Vorteile in Form von Sachwerten, etwa Geschenke oder Tokens in Kryptowährungen wie ETH oder SOL, müssen nach § 8 EStG mit dem marktüblichen Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses der Besteuerung unterworfen werden. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Gutschrift auf einem herkömmlichen Bankkonto, einer Krypto-Plattform oder einer Wallet erfolgt – sämtliche Gutschriften werden von den Finanzbehörden als Einnahmen behandelt.

Das Delikt der Steuerhinterziehung nach § 370 AO verwirklicht bereits derjenige, der steuerlich erhebliche Einkünfte vorsätzlich nicht gegenüber der Finanzverwaltung offenlegt. Dies kann sich etwa darin äußern, dass Einkünfte aus Stripe-Zahlungen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, regelmäßige Einnahmen im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung verschwiegen, Wallets oder Kryptoeingänge (z. B. in USDT) nicht offenbart oder die wahre Herkunft und Art der Erlöse verschleiert werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu explizit hervorgehoben: „Das Unterlassen der Erklärung trotz Kenntnis der Steuerpflicht genügt für Vorsatz.“

Zu den häufigsten Fehlern von OnlyFans-Nutzern zählen insbesondere die Nichtdeklaration von Stripe-Erlösen, das Übersehen von Einkünften in digitalen Währungen wie USDT oder ETH auf Plattformen wie MetaMask, die Registrierung von Wallets auf Dritte (z. B. Partner), das unterlassene Anzeigen von Affiliate-Erträgen oder Einnahmen über Telegram-Gruppen sowie das Fehlen einer ordnungsgemäßen Gewerbeanmeldung bei fortlaufender Content-Erstellung. Darüber hinaus mangelt es häufig an Nachweisen zu erhaltenen Leistungen und Erlösen.

Die Steuerfahndung greift zur Ermittlung verdächtiger Transaktionen auf modernste technische Hilfsmittel und behördliche Meldewege zurück. Dazu zählen insbesondere DAC7-Meldungen von relevanten Internetplattformen wie OnlyFans, Patreon oder Crypto.com, der Einsatz spezialisierter Blockchain-Analysewerkzeuge wie Chainalysis oder Tokenview sowie automatische Datenabgleiche von IP-Adressen, Auszahlungswegen und Wallet-Zugängen. Hinzu kommen die Nutzung von KYC-Daten (Know Your Customer) aus Krypto-Börsen wie Binance oder Kraken und der Einsatz automatisierter Prüfprogramme durch die Finanzverwaltung. Diese digital gestützten Ermittlungsverfahren laufen vielfach automatisiert ab und betreffen auch vergleichsweise geringe Beträge. Wird ein privates Wallet wiederholt genutzt, um Einnahmen aus Content-Plattformen zu empfangen, entsteht steuerliche Relevanz.

Wer nachweislich steuerbare Einkommen vorsätzlich vor dem Fiskus verbirgt, sieht sich schnell einem Ermittlungsverfahren nach § 370 AO ausgesetzt, das – bei Vorsatz – mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Bereits bei Fahrlässigkeit drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. In jedem Fall müssen die hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen und möglichen Säumniszuschlägen nachentrichtet werden; bei Unregelmäßigkeiten drohen zudem berufsrechtliche Konsequenzen, bei Fahrlässigkeit die Rückforderung samt Verwarnung, aber keine Strafe.

Creator und Nutzer von Krypto-Assets stellen regelmäßig folgende Fragen im Zusammenhang mit ihren steuerlichen Pflichten:

Müssen Einnahmen aus OnlyFans grundsätzlich versteuert werden?

Die Antwort lautet: Ja. Jede gegen Entgelt erbrachte Leistung – unabhängig davon, ob als „Donation“ oder „Subscription“ bezeichnet – unterliegt der Einkommensteuerpflicht.

Wie ist mit Zuflüssen in USDT zu verfahren, die auf dem Wallet einer anderen Person erfolgen?

Maßgeblich ist, wer über das Vermögen tatsächlich wirtschaftlich verfügt (§ 39 AO), nicht der formelle Inhaber des Wallets.

Welche Konsequenzen drohen bei völliger Nichtabgabe von Steuererklärungen?

Im Falle vorsätzlicher Unterlassung ist mit der Einleitung eines Strafverfahrens zu rechnen; eine rückwirkende Prüfung der letzten zehn Jahre durch das Finanzamt ist möglich (§ 169 AO). Im Raum Karlsruhe und Stuttgart haben wir bereits zahlreiche solcher Fälle bearbeitet. Es empfiehlt sich dringend, mögliche steuerliche Pflichten einer genauen Überprüfung zu unterziehen. Die Ermittlungsbehörden – nicht nur im Raum Karlsruhe und Stuttgart – sind längst mit den gängigen Strukturen und Zahlungswegen von Plattformen wie OnlyFans vertraut. Wer entsprechende Einkünfte nicht deklariert, riskiert nicht nur empfindliche Nachzahlungen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 AO.

Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Fachanwälte für Strafrecht beraten nicht nur in Karlsruhe und Stuttgart zahlreiche Betroffene. Lassen Sie sich beraten.

MARTIN RECHTSANWÄLTE

KARLSRUHE / STUTTGART

Über die Autor
Dipl. Jur. Mathias Martin LL.M.
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of Laws (Taxation), Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht (DSV), Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV)
Rechtsanwalt Mathias Martin hat sich seit Beginn seiner juristischen Karriere auf das Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert.
Rechtsanwalt Mathias Martin

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