Familienrecht

Auch ohne Eheschließung ist eine Beratung und vertragliche Vereinbarung erforderlich, wenn gemeinsam Vermögensgegenstände angeschafft werden (wie z.B. Hausrat, Immobilie), gemeinsam Darlehen aufgenommen werden oder gemeinsam eine Wohnung angemietet wird. Im Falle einer Trennung ist u.a. zu klären, wer, welche Gegenstände behalten darf, wer das Darlehen weiter bezahlen muss und wer aus der Wohnung ausziehen muss.

Vor und nach der Eheschließung stellt sich die Frage, ob ein Ehevertrag zur Regelung des Güterrechts, Versorgungsausgleichs, Unterhalts und Erbrechts benötigt wird. Auch während der Ehe kann es aus verschiedenen Gründen erforderlich werden einen Ehevertrag zu schließen.

Wenn Trennungsabsichten bestehen, besteht noch vor oder spätestens nach der räumlichen Trennung dringender Beratungsbedarf, welche wirtschaftlichen und sonstigen Folgen die Trennung hat, ob die Folgen einvernehmlich (z.B. durch einen Ehevertrag/Scheidungsvereinbarung) geregelt werden können oder streitig entschieden werden müssen. Bei der Trennung geht es im Wesentlichen um Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht (Aufenthaltsbestimmungsrecht), Vermögensauseinandersetzung (Immobilie, Darlehen, Hausrat), Kindergeldzahlungen und teilweise auch Gewaltschutz.

Es stellen sich steuerliche Fragen, z.B. welche Steuerklasse nach der Trennung zu wählen ist, Einzel- oder Zusammenveranlagung, wer Steuernachzahlungen zu bezahlen hat und wer die Steuererstattungen erhält.

Im Scheidungsverfahren wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, d.h. die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt, es sei denn die Eheleute haben die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit einem Ehevertrag oder einer Scheidungsvereinbarung ausgeschlossen. Des Weiteren ist, falls kein Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarung zu Stande gekommen ist, der nacheheliche Unterhalt zu regeln (Höhe, zeitliche Dauer, Erwerbsobliegenheit, Wohnvorteil, private Nutzung eines Firmenfahrzeuges) sowie der Zugewinnausgleich, gegebenenfalls die Vermögensauseinandersetzung und Gesamtschuldnerausgleich, falls noch nicht erfolgt.

Auch nach der Scheidung gibt es Beratungs- und Regelungsbedarf, wie z.B. Abänderung des Kindesunterhalts, des Unterhalts der volljährigen Kinder, des Ehegattenunterhalts sowie des Umgangs- und Sorgerechts.

Der Elternunterhalt spielt eine immer größer werdende Rolle, wenn das Einkommen (Rente und Pflegegeld) und das Vermögen nicht ausreichen um die Kosten für das Pflegeheim zu decken. Für den in der Ehewohnung verbleibenden Ehemann oder Ehefrau oder die unterhaltspflichtigen Kinder stellt sich dann die Frage, wer, in welcher Höhe Unterhalt zu bezahlen hat. In der Beratung geht es häufig um die Frage der Leistungsfähigkeit (Verwertung von Vermögen, Schonvermögen/Notgroschen), Haftung des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes, Haftungsquote der unterhaltspflichtigen Kinder sowie Ausschlusstatbestände (Verwirkung).

Gerne berät Sie ein Rechtsanwalt der Kanzlei Martin aus Karlsruhe zu einer dieser oder weiteren, tiefer gehenden Fragen im und um das Familienrecht.

Zu unserem Leistungsspektrum und täglichen Geschäft gehören familienrechtliche Themenschwerpunkte wie

  • Vermögensauseinandersetzung

  • Gestaltung Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarung, Vertrag für nichteheliche Lebensgemeinschaften

  • Elternunterhalt

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