Berichtigungsanzeige / Berichtigungserklärung
Die Berichtigungserklärung ist streng von der Nacherklärung, auch Selbstanzeige genannt, zu unterscheiden. Sofern weder der Tatbestand der Steuerhinterziehung, noch der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt ist, etwa weil lediglich eine Fahrlässigkeit vorliegt oder eine Unrichtigkeit erst nachträglich erkannt wird, unterliegt eine Berichtigungserklärung nicht den strengen Regeln der Selbstanzeige.
Es darf allerdings nicht verkannt werden, dass einen Steuerpflichtigen bei nachträglichem Erkennen der Unrichtigkeit seiner Angaben, die Verpflichtung trifft, diese unverzüglich zu korrigieren. Unterlässt er dies, kann hierdurch eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen entstehen.
Die Abgrenzung zwischen einer steuerlichen Berichtigungserklärung und einer strafrechtlichen Selbstanzeige ist oft schwer und die Grenzen liegen nah beieinander. Erfüllt eine Berichtigungserklärung nicht die Anforderungen einer Selbstanzeige, können ungeahnte strafrechtliche Konsequenzen drohen, sodass im Vorfeld der Sachverhalt und die Rechtslage eingehend überprüft werden sollten.
In der Praxis teilt die Finanzbehörde häufig nicht mit, ob sie von einer Selbstanzeige oder nur von einer Berichtigungserklärung ausgeht. Kenntnis erlangt der Steuerpflichtige zumeist erst dann, wenn die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wird. Um Fehler bei einer Berichtigungserklärung zu vermeiden und Gefahren auszuschließen, sollten bei problematischen und unsicheren Sachverhalten stets Berichtigungserklärungen abgegeben werden, welche den Anforderungen einer wirksamen Selbstanzeige gerecht werden.
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