Einspruchsverfahren beim Finanzamt

Immer häufiger vertritt das Finanzamt eine andere steuerliche Rechtsauffassung als der Steuerpflichtige. Die unterschiedliche Rechtsauffassung geht meist zulasten des Steuerpflichtigen, da die Finanzverwaltung im Zweifel pro Fiskus entscheidet, sodass es notwendig ist, einem ergangenen Steuerbescheid rechtzeitig mit einem Einspruch zu begegnen, um dessen Bestandskraft zu verhindern.

Bereits die Einlegung eines wirksamen Einspruches ist an bestimmte formelle Anforderungen geknüpft. Zudem ist es sachdienlich den Einspruch fundiert zu begründen und diesen im individuellen Einzelfall mit weiteren Anträgen zu verbinden, da anderweitig nicht mit einem erfolgreichen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zu rechnen ist und der Bescheid sofort vollzogen werden kann.

Die speziell für das Steuerrecht geschulten Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht der Kanzlei Martin aus Karlsruhe überprüfen Steuerbescheide auf deren Rechtmäßigkeit unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der umfangreichen Literaturmeinung. Diese wird sodann herangezogen um fehlerhafte Bescheide anzugreifen und das Finanzamt zu überzeugen.

Die meisten Finanzämter geben bei Einspruchsverfahren erst dann nach, wenn man ihnen ausführlich und eindeutig die fehlerhafte Rechtsansicht oder falsche Sachverhaltsdarstellung aufzeigt. Einem Steuerpflichtigen alleine wird dies nur in seltenen Fällen gelingen, so dass unsere Fachanwälte für Steuerrecht nicht nur dem Steuerpflichtigen selbst, sondern auch dessen Steuerberater beratend und unterstützend zur Seite stehen und alles Erforderliche in die Wege leiten, um das Recht durchzusetzen.

Zu unserem Leistungsspektrum im Zusammenhang mit Einsprüchen gehören Themenschwerpunkte wie

  • Einspruchseinlegung

  • Einspruchsbegründung

  • Untätigkeitseinspruch

  • Antrag auf Ruhen / Aussetzung des Einspruchsverfahrens

  • Antrag auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlage

  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

  • Antrag auf Erörterung des Sach- und Rechtsstandes

  • Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand

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