Haftung für fremde Steuerschulden

Vielen Unternehmern, Vertretern, aber auch Arbeitgebern und Ehepartnern ist überhaupt nicht bewusst, dass Sie für eine fremde Steuerschuld in die persönliche Haftung mit dem eigenen Vermögen genommen werden können. Der Gesetzgeber sieht in den Steuergesetzen zahlreiche Haftungstatbestände vor, wonach eine Person für die Steuerschulden eines anderen haftbar gemacht werden kann.

Unsere Mandanten fallen zumeist aus allen Wolken, wenn Ihnen plötzlich ein Haftungsbescheid zugestellt wird. Ein solcher Haftungsbescheid ist allerdings an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, sodass es unzählige rechtliche Möglichkeiten und Wege gibt, einen solchen vermeidlichen Anspruch des Fiskus abzuwenden. Hierfür ist es allerdings notwendig, die vielen Schwachstellen von Haftungsbescheiden zu kennen und mit der richtigen Herangehensweise diesen entgegenzutreten. Als Volljurist und staatlich anerkannter Fachanwalt für Steuerrecht sind unsere Rechtsanwälte geschult und erfahren mit Themen aus der steuerlichen Haftungsinanspruchnahme.

Da die Finanzverwaltung auf keinem Steuerschaden sitzen bleiben möchte, sucht sich diese gerne einen solventen Haftungsschuldner, anstatt sich mühselig mit dem eigentlichen Steuerschuldner auseinander zu setzen. Dass die Behörden durch solche Entscheidungen fehlerhaft ihr Ermessen ausüben, wird oft übersehen, stellt aber einen wichtigen Einwand dar.

Gegen eine bevorstehende Haftung oder einen bereits ergangenen Haftungsbescheid, sollten sich die vermeidlich Haftenden zwingend zur Wehr setzen. Die Rechtsanwaltskanzlei Martin aus Karlsruhe berät Sie gerne zu persönlichen Haftungsgefahren, den Möglichkeiten eine Haftung im Vorfeld zu vermeiden oder abzuwehren und setzt Ihre Interessen nötigenfalls auch vor dem Finanzgericht durch.

Zu unserem Leistungsspektrum im Zusammenhang mit einer Haftung für fremde Schulden gehören Themenschwerpunkte wie

  • Haftung des gesetzlichen Vertreters

  • Haftung des Vertretenen

  • Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

  • Haftung der Organgesellschaft

  • Haftung des Eigentümers

  • Haftung des Betriebsübernehmers

  • Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuern

  • Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer

  • Haftung der Erben

  • Haftung des Schuldners von Kapitalerträgen

  • Sachhaftung

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