Tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt
Unter einer tatsächlichen Verständigung muss sich ein juristischer Laie eine Art Vergleich mit dem Finanzamt vorstellen. Aufgrund der grundgesetzlich verankerten Gleichheit der Besteuerung darf allerdings kein Vergleich über die Steuerlast, sondern lediglich über den der Steuer zugrunde liegenden Sachverhalt, erfolgen. Die tatsächliche Verständigung hilft bei unklaren Sachverhalten eine Einigung zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung herbeizuführen. Da es immer häufiger zu Meinungsverschiedenheiten und unterschiedlichen Rechtsauffassungen kommt, ist die tatsächliche Verständigung ein probates Mittel um Streitigkeiten im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf wirtschaftlich sinnvolle Weise zu erledigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist eine tatsächliche Verständigung nur zulässig, wenn es sich um eine Einigung über den der Besteuerung zugrunde zu legenden tatsächlichen Sachverhalt handelt und die Sachverhaltsermittlung im konkreten Fall erschwert ist. Wann diese Voraussetzungen im individuellen Einzelfall erfüllt sind, bedarf einer näheren Überprüfung und sollte in kompetente Hände gegeben werden.
Die Praxiserfahrung der Fachanwälte für Steuerrecht aus der Rechtsanwaltskanzlei Martin zeigt allerdings, dass eine strenge Richtlinie von Seiten der Finanzämter nicht eingehalten wird, wenn diesen gegenüber die Alternative in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens und anschließenden Klageverfahrens aufgezeigt wird. Auch die Finanzverwaltung wägt bei einem Steuerstreit den Aufwand sowie die Risiken eines Finanzgerichtsprozesses ab, sodass es sinnvoll ist, bereits in einem frühen Stadium dem Finanzamt klar zu machen, mit welchen Folgen dieses zu rechnen hat, sollte man keine einvernehmliche außergerichtliche Einigung erzielen.
Die tatsächliche Verständigung stellt damit ein geeignetes Mittel zur Streitvermeidung dar, hat allerdings auch den Nebeneffekt, dass beide Parteien Federn lassen. Wie bei einem zivilrechtlichen Vergleich gehen beide Parteien auf einander zu und vereinbaren einen für beide Seiten vertretbaren Sachverhalt, der sodann auch Bindungswirkung entfacht.
Eine tatsächliche Verständigung hat zahlreiche Vorteile, so erspart sich der Steuerpflichtige einen gegebenenfalls langjährigen Prozess und kann die Sache wirtschaftlich sowie emotional abschließen. Mit einer tatsächlichen Verständigung können allerdings auch Gefahren verbunden sein, welche viele Steuerpflichtige und auch Steuerberater oft nicht in die Entscheidung einbeziehen. Um negative Folgen, wie beispielsweise ein Steuerstrafverfahren ausschließen zu können, muss eine solche Vereinbarung gut durchdacht sein.
Sowohl für das Abwägen der Pro und Contra einer tatsächlichen Verständigung, als auch für die Verhandlungen mit dem Finanzamt und die Erstellung einer solchen verbindlichen Vereinbarung sollten Steuerpflichtige einen Fachanwalt für Steuerrecht zu Rate ziehen. Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht aus Karlsruhe umfassend zu dem Thema.