Dinglicher Arrest / Vermögensabschöpfung
Ein dinglicher Arrest verfolgt grundsätzlich den Sinn und Zweck spätere Vollstreckungsmaßnahmen nicht ins Leere laufen zu lassen. Insbesondere sollen künftige Geldforderungen vor dem eigentlichen Leistungsgebot, beispielsweise dem Steuerbescheid, gesichert und etwaige Vermögensverschiebungen des jeweilig Betroffenen verhindert werden.
Häufig drängt sich allerdings der Verdacht auf, dass mittels einer Arrestierung lediglich Druck auf den Beschuldigten aufgebaut werden soll. Für einen Betroffenen stellt der dingliche Arrest bereits eine Bestrafung vor der eigentlichen Verurteilung dar, also zu einem Verfahrenszeitpunkt, in welchem eigentlich noch die Unschuldsvermutung gilt.
Mittels des dinglichen Arrestes wird es den Ermittlungsbehörden bereits während des laufenden Ermittlungsverfahrens ermöglicht, in das Vermögen des jeweilig Beschuldigten vollstrecken zu können. In der jüngeren Vergangenheit war festzustellen, dass die Ermittlungsbehörden zunehmend dazu neigen, von jener sich von Gesetzes wegen bietenden Möglichkeit Gebrauch machen. Für den jeweilig Betroffenen kann dies mitunter fatale Folgen haben. Unternehmer stehen vor allem zumeist vor der Problematik, nicht mehr über ausreichend liquide Mittel zur Fortführung ihres Unternehmens zu verfügen.
Um diese folgenschwere Maßnahme der Ermittlungsbehörden möglichst frühzeitig abwenden zu können oder über die Wahrscheinlichkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme zu informieren, steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Martin aus Karlsruhe im Hinblick auf sämtliche Fragestellungen rund um den dinglichen Arrest gerne rechtsberatend zur Seite.
Im Rahmen des Mandatsverhältnisses wird zunächst festzustellen sein, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um einen dinglichen Arrest im Strafverfahren (§ 111d StPO) oder im Besteuerungsverfahren handelt (§ 324 AO). Beide schließen einander zwar nicht aus, sichern jedoch unterschiedliche Ansprüche und sind auf unterschiedlichem Wege rechtlich anzugreifen.
Über den dinglichen Arrest im Strafverfahren kann der Betroffene zunächst einen Antrag auf richterliche Entscheidung stellen, woraufhin das jeweilige Gericht überprüfen wird, ob die Maßnahme zum Zeitpunkt der Prüfung noch gerechtfertigt ist. Sofern ein Gerichtsbeschluss erlassen wurde, besteht die Möglichkeit dem dinglichen Arrest mit der Beschwerde nach § 304 StPO zu begegnen. Im Falle der Erfolglosigkeit gibt es unter weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde zum jeweilig zuständigen Oberlandesgericht.
Dem Arrest nach der Abgabenordnung ist mit dem Einspruch nach § 347 AO oder mittels der sogenannten Sprungklage nach § 45 FGO vor dem jeweiligen Finanzgericht zu begegnen. Zu beachten gilt es hierbei, dass die jeweiligen Rechtsmittel für sich zunächst nicht verhindern können, dass die Finanzbehörde den angeordneten dinglichen Arrest vollziehen wird. Zusätzlich bedarf es hierzu einen sogenannten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Wie sich der vorstehenden Aufzählung der jeweiligen Angriffsmöglichkeiten bereits entnehmen lässt, gibt es eine Vielzahl hiervon. Hierzu gilt es jedoch zu beachten, dass die diesbezügliche Rechtsprechung sowie Gesetzgebung stetig im Fluss zu sein scheint. Insbesondere das Verhältnis der beiden Arrestmöglichkeiten zueinander ist bis heute nicht abschließend geklärt.
Für einen juristischen Laien wird es bereits schwer erkennbar sein, aufgrund welcher Rechtsnormen und aufgrund welcher Umstände ein Arrest gegen ihn angeordnet wurde. Um weitreichende Schäden und Folgen abzuwenden, wird ein Betroffener kaum umhin kommen, einen auf das Thema spezialisierten Fachanwalt für Steuerrecht oder Fachanwalt für Strafrecht zu Rate zu ziehen. Auch um überprüfen zu können, ob Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung gegen die durchführende Behörde in Betracht zu ziehen sind.
Beide Arrestmöglichkeiten scheinen in ihrer Wirkung für den jeweiligen Betroffenen zunächst nahezu gleich, unterscheiden sich jedoch vor allem dadurch, dass diese an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind. Während der dingliche Arrest im Besteuerungsverfahren an enge Voraussetzungen geknüpft ist, kann mittels des strafprozessualen dinglichen Arrestes relativ einfach eine vorläufige Sicherung erreicht werden. Er stellt in der Praxis damit oftmals die effektivere und schnellere Möglichkeit dar, auf das Vermögen des vermeidlichen Täters zuzugreifen.
Der jeweilige Fachanwalt für Steuerrecht oder Fachanwalt für Strafrecht aus unserer Kanzlei in Karlsruhe wird Sie daher nicht nur hinsichtlich der jeweiligen Angriffsmöglichkeiten dem Grunde nach beraten, sondern Ihnen ebenso die jeweiligen Möglichkeiten aufzeigen, an welchen Stellen der dingliche Arrest im Detail angegriffen werden kann.
In der Vergangenheit mussten wir oftmals feststellen, dass die Höhe des jeweilig arrestierten Betrages völlig außer Verhältnis zu dem eigentlichen Vorwurf stand. Ebenso wird der bereits erwähnte Umstand, dass Unternehmungen aufgrund eines dinglichen Arrestes in wirtschaftlicher Hinsicht nur schwerlich fortgeführt werden können, von Seiten der Ermittlungsbehörden nur selten berücksichtigt. Es werden Geschäftskonten sowie Privatkonten still gelegt, obwohl es mildere Mittel zur Sicherung gibt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird gerne und oft vernachlässigt oder vergessen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Martin berät Sie gerne rund um sämtliche Fragestellungen zum dinglichen Arrest bzw. der Vermögensabschöpfung und insbesondere dahingehend, mit welchem Rechtsbehelf dem jeweiligen dinglichen Arrest begegnet werden sollte.