Haftung für fremde Steuerschulden
Begeht ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person zugunsten seiner Unternehmung eine sogenannte fremdnützige Steuerhinterziehung, haftet dieser nach § 71 der Abgabenordnung für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die damit einhergehenden Zinsnachforderungen des Fiskus. Ist nun die Vermögenssituation des durch die Steuerhinterziehung begünstigten Unternehmen in dem Maße angespannt, dass die mit der Steuerhinterziehung einhergehenden Steuernachforderungen nicht beglichen werden können, findet der in der Abgabenordnung geregelte Haftungstatbestand von Seiten der Finanzbehörde zunehmend rege Anwendung.
Die gesetzlichen Vertreter, insbesondere Geschäftsführer und Vorstände, haben sich im Falle des Vorwurfs der fremdnützigen Steuerhinterziehung daher zumeist nicht nur in strafrechtlicher Hinsicht zu verantworten, sondern müssen zugleich die Haftungsinanspruchnahme durch den Fiskus befürchten. Zu allem Unheil wird sich der gesetzliche Vertreter des Unternehmens ebenso gegen die dem Unternehmen selbst zustehenden Schadensersatzansprüche behaupten müssen.
Die von Seiten eines Geschäftsführers oder Vorstandes im Unternehmensbereich begangene Steuerhinterziehung kann demnach weitreichende Folgen zu seinen Ungunsten nach sich ziehen.
Frühzeitig sollte daher im Falle der Inanspruchnahme durch die Finanzbehörden fachkundiger Rechtsrat, bestenfalls durch einen Fachanwalt für Steuerrecht, herangezogen werden, um so der Komplexität der Thematik gerecht werden zu können. Die Komplexität der Haftung für fremde Steuerschulden im Falle der Steuerhinterziehung zeigt sich vor allem in solchen Situationen, in denen der in Anspruch genommene Geschäftsführer oder Vorstand beispielsweise für das Handeln eines Dritten einstehen soll.
Die Rechtsanwaltskanzlei Martin und insbesondere die im Hause vertretenen Rechtsanwälte mit der Zusatzqualifikation Fachanwalt für Steuerrecht sind mit der Thematik der Haftung für fremde Steuerschulden im Falle der Steuerhinterziehung bestens betraut und beraten Sie gerne hierzu fachkundig sowie umfassend. Die Beratung erstreckt sich hierbei nicht lediglich auf die Abwehrberatung gegen Haftungsbescheide, sondern darüber hinaus auf präventive Beratung zur Vermeidung von Haftungsgefahren und Aufklärung über Risiken, deren Folgen und alternativen Möglichkeiten.