Schwarzlohnzahlung / Lohnsteuerhinterziehung

Wurden im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Schwarzlöhne gezahlt, also Schwarzgeldabreden getroffen, drohen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer nicht unerhebliche Konsequenzen in strafrechtlicher sowie abgabenrechtlicher Hinsicht. Erfahrungsgemäß ist es für die jeweiligen Betroffenen vorab am gravierendsten, dass in Windeseile sowohl von der Deutschen Rentenversicherung die vermeintlich nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge als auch vom Steuerfiskus die vermeintlich hinterzogenen Lohnsteuern nacherhoben werden. Vor allem für den Arbeitgeber sind jene Nachforderungen nicht selten existenzbedrohend, wenn nicht gar existenzvernichtend. Dies vor allem deshalb, da der Arbeitgeber sowohl für die Lohnsteuer (nebst Hinterziehungszinsen) als auch für den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages haftet. Zudem folgen seitens der Staatsanwaltschaft erhobene Anklagen wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB sowie wegen Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO.

Betroffene sehen sich im Falle des Vorwurfs von Schwarzlohnzahlungen den Maßnahmen verschiedener Behörden ausgesetzt. Zu nennen sind hier vor allem die Staatsanwaltschaft, das Finanzamt, die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes, die Steuerfahndung, die Zollbehörden, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sowie die Krankenkassen. Es verwundert daher kaum, dass die Beschuldigten allein aufgrund der Vielzahl der zu führenden Verfahren schnell überfordert sind. Die Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei Martin aus Karlsruhe und insbesondere die mit der Zusatzqualifikation Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht versehenen Rechtsanwälte sind punktuell darauf geschult worden, jene hochkomplexe Sachverhaltsstrukturen in rechtlich geordnete Bahnen zu führen.

Die Fachanwälte stehen Ihnen gerne rechtsberatend zur Seite. Auch können Sie sich von einem in unserem Hause sitzenden zertifizierten Berater oder Verteidiger für Steuerstrafrecht über die Konsequenzen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie der Lohnsteuerhinterziehung beraten und verteidigen lassen.

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