Steuerfahndungsprüfung
Eine Durchsuchung der Steuerfahndung wirft bei dem Betroffenen regelmäßig sowohl während als auch nach der Durchsuchungsmaßnahme viele Fragen auf. Erfahrungsgemäß wissen wir, dass die jeweilig Betroffenen sich oftmals im Anschluss an eine Durchsuchung die Frage stellen, ob die Verhaltensweise während der Durchsuchung die Richtige gewesen ist. Im Nachhinein tauchen daher Fragen auf wie: „Hätte ich die Steuerfahnder überhaupt rein lassen müssen?“ „Hätte ich die Unterlagen eigentlich herausgeben müssen?“ und / oder „Hätte ich die Fragen der Steuerfahnder überhaupt beantworten müssen?“
Am einfachsten dürften sich die vorstehend genannten Fragestellungen wohl durch die schlichte Hinzuziehung eines steuerstrafrechtlich versierten Beraters überwinden lassen. Obgleich viele Fragen leicht zu beantworten scheinen, lassen sich die im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung aufkommenden Fragen kaum generalisierend beantworten. Vielmehr ist stets der jeweilige Einzelfall entscheidend. Um die jeweilige Durchsuchungssituation bestens einschätzen zu können, wird daher ein aus unserem Hause ersuchter Fachanwalt für Steuerrecht oder Fachanwalt für Strafrecht die betroffene Örtlichkeit unverzüglich aufsuchen und dem Mandanten während der Steuerfahndungsprüfung beistehen.
Damit jedoch der Betroffene vor dem Eintreffen des jeweiligen Rechtsanwalts bereits bestens gewappnet ist, gilt es sich zunächst an den nachstehend genannten Verhaltensweisen zu orientieren.
Vor allem gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und jeden Schritt genauestens zu durchdenken. Die Maßnahme selbst wird sich ohne einen Rechtsbeistand und gute Gründe nicht mehr verhindern lassen. Etwaige Fragen der Steuerfahnder zum jeweiligen steuerstrafrechtlichen Sachverhalt sollten stets unbeantwortet bleiben. Ebenso wenig sollte man sich darauf einlassen, den jeweiligen Steuerberater von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Auch sollte darauf geachtet werden, dass die von Seiten der Steuerfahnder gefundenen Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Mitnahme der Unterlagen durch die Steuerfahnder physisch entgegentreten werden sollte, jedoch sollte man den Steuerfahndern gegenüber deutlich machen, dass die jeweiligen Unterlagen nur im Wege der Beschlagnahme mitgenommen werden dürfen. So erreicht der Betroffene, dass die Durchsuchungsmaßnahme auch im Nachhinein mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Die Durchsuchung sollte aktiv begleitet werden und stets überprüft werden, ob die sichergestellten Unterlagen vom Durchsuchungsbeschluss erfasst sind. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit Unterlagen versiegeln zu lassen und die unmittelbare Vorlage an den zuständigen Ermittlungsrichter zu verlangen. Von dringend benötigten Unterlagen sollten unbedingt Kopien gefertigt werden, da mitunter viel Zeit vergehen kann, bis diese zurückgewährt werden. Auch sollte das Sicherstellungsprotokoll auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft werden. Seinen Unmut über den Inhalt des Beschlusses sollte man jedoch nicht äußern. Dessen Unzulänglichkeiten werden sodann im jeweiligen Beschwerdeverfahren vorgetragen.
Im Nachgang der Steuerfahndungsprüfung gilt es sodann mit dem jeweiligen Fachanwalt für Steuerrecht oder Fachanwalt für Strafrecht die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen auszuloten. Zu klären ist zunächst, ob der Maßnahme eine nichtrichterliche Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, die Straf- und Bußgeldstelle oder die Steuerfahndung aufgrund von Gefahr in Verzug oder ein richterlicher Beschluss zugrunde liegt. Sofern der Beschlagnahme im Falle der nichtrichterlichen Anordnung ausdrücklich widersprochen wurde, wird die jeweilige Behörde die gerichtliche Bestätigung beantragen. Liegt dagegen, was den Regelfall darstellt, eine richterliche Anordnung durch Beschluss vor, stellt die Beschwerde nach § 304 StPO den statthaften Rechtsbehelf zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme dar. Hierbei gilt zu bedenken, dass die Rechtsbehelfe grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben und eine gegenwärtig andauernde Untersuchung nicht verhindert werden kann.
Gerne berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Martin aus Karlsruhe sowohl zum Ablauf einer Steuerfahndungsprüfung im Allgemeinen als auch bezogen auf den jeweiligen Einzelfall. Insbesondere stellen wir Ihnen bei Fahndungsprüfungen umgehend einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Fachanwalt für Strafrecht an die Seite, der Sie nicht nur während einer Prüfung vertritt, sondern Sie im Nachgang zu den jeweiligen Rechtsschutzmöglichkeiten berät.