Berufung / Revision

Mit der Berufung kann im Strafrecht nur gegen Urteile des Amtsgerichts, also gegen Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts vorgegangen werden. Gegen Urteile des Landgerichts ist nur noch die Revision zulässig. Doch gerade aufgrund der Vielzahl an Verfahren die an Amtsgerichten verhandelt und abgeurteilt werden müssen, kann dort der Sachverhalt zumeist nur oberflächlich ermittelt werden. Gerade deshalb hat der Gesetzgeber mit der Berufungsinstanz eine zweite Instanz geschaffen, in der das Strafverfahren nochmal gänzlich neu verhandelt werden kann. Das Berufungsgericht ist dabei nicht an das erstinstanzliche Urteil gebunden.

Unsere Kanzlei in Karlsruhe ist für die zweite Instanz bestens aufgestellt. Der jeweils zuständige Fachanwalt für Strafrecht überlegt sich dabei immer wieder neue Verteidigungsansätze und diskutiert diese in einem kompetenten und breit aufgestellten Team mit anderen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Strafrecht. Neben rechtlichen und prozessualen Fehlern im erstinstanzlichen Urteil können in der Berufungsinstanz auch tatsächliche Gründe eine neue Wendung im Verfahren herbeiführen. Durch genaue Sachverhaltsanalyse, Herbeischaffung neuer Zeugen und Beweise und der Aufdeckung von Widersprüchlichkeiten vermeintlicher Belastungszeugen lassen unsere Fachanwälte für Strafrecht nichts unversucht, um das erstinstanzliche Urteil zugunsten unseres Mandanten abzuändern. Dabei ist das Risiko aufgrund des „Verböserungsverbots“, welches eine Abänderung des Urteils zulasten des Beschuldigten verbietet (zumindest solange nur der Beschuldigte und nicht auch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt), überschaubar.

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