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13.10.2025 Steuerhinterziehung möglich, auch wenn die Daten vorliegen?

Ein Ehepaar konnte sich nicht darauf verlassen, dass das Finanzamt seine steuerlichen Verhältnisse aus den Lohnsteuerbescheinigungen eigenständig erkennt. Nach Auffassung des BFH gilt: Informationen, die nicht in die (elektronische) Akte aufgenommen werden, gelten auch nicht als erklärt.

Daten, die nicht automatisch in die behördliche Akte einfließen, sind der Finanzverwaltung selbst dann nicht „bekannt“, wenn sie theoretisch jederzeit aus anderen Speicherquellen abgerufen werden könnten. Ein Ehepaar, das eine Änderung seiner Veranlagungspflicht nicht mitgeteilt hatte, könnte daher eine Steuerhinterziehung begangen haben, so der BFH (Urteil vom 14.05.2025 – VI R 14/22).

Anfang 2018 stellte die Oberfinanzdirektion fest, dass das Paar für die Jahre 2009 und 2010 erforderliche Einkommensteuererklärungen nicht eingereicht hatte. Weil in beiden Jahren auch die Ehefrau eine Beschäftigung aufgenommen hatte, wechselte die Konstellation von der Antragsveranlagung zur Pflichtveranlagung – ohne Kenntnis des Finanzamts. Dieses setzte daraufhin für die betroffenen Jahre die Steuer im Wege der Schätzung fest und erhob Verspätungszuschläge.

Nach erfolglosem Einspruch klagte das Ehepaar vor dem FG Münster. Das Gericht verneinte eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 379 Abs. 1 Nr. 2 AO) mit der Begründung, die Finanzbehörde habe aus den hinterlegten elektronischen Informationen bereits von der Änderung der Verhältnisse gewusst. Da der zuständige Sachbearbeiter die Daten jederzeit habe abrufen können, liege kein Hinterziehungssachverhalt vor. Auf die Revision des Finanzamts entschied der BFH hingegen anders.

Die nachträglichen Festsetzungen für 2009 und 2010 erfolgten im Jahr 2018, obwohl die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist nach Darstellung des BFH bereits am 31.12.2016 bzw. 31.12.2017 geendet hatte. Bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO) verlängert sich die Frist jedoch auf zehn Jahre; bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) beträgt die Verlängerung fünf Jahre.

Entscheidend war daher, ob das Paar Steuern hinterzogen oder lediglich leichtfertig verkürzt hatte. Wie die Vorinstanz erwog der VI. Senat eine Hinterziehung durch Unterlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ehepaar das Finanzamt über die geänderten steuerlichen Umstände „in Unkenntnis“ gelassen hat (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Wann genau ein „In-Unkenntnis-Lassen“ vorliegt, wird nach BFH-Angaben unterschiedlich beurteilt: Teilweise genügt schon die unterlassene oder verspätete Abgabe der Steuererklärung; andere Stimmen fordern, dass die Behörde tatsächlich keine Kenntnis vom Sachverhalt hat. Der Senat ließ diese Abgrenzung offen, stellte jedoch fest, dass die Finanzbehörde im konkreten Fall keine Kenntnis hatte.

Eine Steuerhinterziehung realisiert sich zu dem Zeitpunkt, an dem eine Veranlagung nach ordnungsgemäßer Steuererklärung erfolgt ist – spätestens jedoch, wenn die Veranlagungsarbeiten des Finanzamts für die betreffende Steuerart „im Wesentlichen abgeschlossen“ sind.

Ob zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vorliegt, richtet sich nach den Informationen, die den jeweils zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des konkreten Falls erreichen. Bekannt sind damit Daten, die diesen Personen „über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt“ werden. Nicht bekannt sind hingegen Informationen, die nicht automatisch in die Papierakte oder die elektronische Akte übernommen werden. Lokal abrufbare Daten auf Festplatten – selbst wenn sie mit der Steuernummer verknüpft sind – gelten solange nicht als bekannt, wie sie nicht automatisch in die Akte gelangen.

Für die Jahre 2009 und 2010 war das Ehepaar im System des Finanzamts weiterhin als Antragsveranlagung geführt. Zwar lagen der Behörde Lohnsteuerbescheinigungen mit abweichenden Informationen vor; diese wurden jedoch nicht in die elektronische Steuerakte übernommen, sondern lediglich in eine externe Bescheinigungsübersicht eingestellt. Diese Übersicht musste der zuständige Sachbearbeiter nicht ohne Weiteres konsultieren.

Der BFH verwies die Sache an das FG zurück, damit dieses klärt, ob eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Davon hängt ab, ob die Einkommensteuer für beide Jahre oder nur für eines der beiden Jahre nachzuerheben ist.

 

MARTIN RECHTSANWÄLTE

FACHANWÄLTE FÜR STEUERRECHT UND STRAFRECHT

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