15.02.2026 Steuerhinterziehungsprozess: Flucht möglich – Unerreichbarkeit ausgeschlossen
Ein wegen im Zusammenhang mit Corona-Maskengeschäften am Fiskus vorbeigeführter Einnahmen gesuchter Steuerschuldner verklagte das Finanzamt, ohne seine korrekte Wohnanschrift offenzulegen. Nach Auffassung des FG Hamburg kann dies bei drohender Verhaftung zulässig sein – allerdings nur, wenn der Kläger dennoch erreichbar bleibt.
Die grundsätzlich nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO erforderliche Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers kann in besonderen Konstellationen unzumutbar sein, wie das FG Hamburg entschieden hat. Das gilt etwa dann, wenn ein flüchtiger Kläger vernünftigerweise befürchten muss, bei Preisgabe seiner Wohnadresse festgenommen oder an die Bundesrepublik ausgeliefert zu werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kläger den Kontakt zu seinem Prozessvertreter aufrechterhält und die Verhaftungsgefahr substantiiert glaubhaft macht – etwa durch Benennung des Staates, in den er geflohen ist (Urteil vom 09.12.2025 – 6 K 61/25).
Dem lag zugrunde, dass das LG Hamburg im Jahr 2023 einen Unternehmer und dessen Bruder wegen Steuerhinterziehung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilte. Noch vor Rechtskraft nach Verwerfung der Revision nahm das Finanzamt den Bruder in Anspruch, der bis dahin lediglich als „atypisch stiller Teilhaber“ der Gesellschaft in Erscheinung getreten war. Während er vortrug, er habe nur begrenzt sein Know-how bei FFP2-Maskenlieferungen an die Bundesrepublik eingebracht, sah die Behörde in ihm den faktischen Geschäftsführer und zog ihn per Haftungsbescheid für die aufgelaufenen Steuerschulden heran. Anstatt fällige Beträge abzuführen, soll er Handel mit Luxusfahrzeugen betrieben und private Luxusgüter erworben haben.
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Unternehmer Klage. Gerichtspost kam mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ zurück, und selbst sein Rechtsanwalt konnte ihn nicht erreichen; sogar die Mandatskündigung ließ sich nicht zustellen. Der Kläger galt fortan als flüchtig. Mangels ladungsfähiger Anschrift wies das FG Hamburg die Klage als unzulässig ab, stellte zugleich aber die Voraussetzungen dar, unter denen das Verschweigen der tatsächlichen Wohnadresse ausnahmsweise zulässig sein kann.
Gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 FGO muss die ladungsfähige Anschrift spätestens bis zur letzten mündlichen Verhandlung mitgeteilt werden; die bloße Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ersetzt dieses Erfordernis nach Ansicht des Gerichts nicht. Gleichwohl kann es Konstellationen geben, in denen die Preisgabe der Wohnadresse unzumutbar ist – insbesondere, wenn der Kläger sich damit einer konkreten Festnahmegefahr aussetzen würde. In solchen Fällen müssen jedoch seine Identität feststehen und die Zustellung über einen Zustellungs- bzw. Prozessbevollmächtigten verlässlich gewährleistet sein. Die Ausnahme beruht auf dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, der nicht davon abhängen darf, dass sich der Kläger einer Verhaftungsgefahr aussetzt.
Im konkreten Fall griff die Ausnahme nicht, weil der Kläger für niemanden, auch nicht für seinen Anwalt, erreichbar war. Zudem oblag es ihm, substantiiert darzulegen und zu belegen, dass ihm im Falle der Adressangabe Verhaftung oder Auslieferung an Deutschland drohe. Eine „konkrete“ Verhaftungsgefahr liegt nach der Entscheidung nicht vor, wenn sich der Betreffende in einen Staat ohne Behördenkooperation oder ohne Auslieferungsabkommen mit Deutschland abgesetzt hat. Mangels Angabe des Aufenthaltsstaats konnte das Gericht die Gefahr nicht bewerten. Der Kläger hätte daher zumindest das Land nennen müssen, in dem er sich aufhält, auch wenn er seine genaue Anschrift nicht preisgibt.
MARTIN RECHTSANWÄLTE
KARLSRUHE / STUTTGART