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16.09.2025 Verlust aus Trickbetrug keine außergewöhnliche Belastung

Wer von Trickbetrügern um erhebliche Summen gebracht wird, kann den Schaden steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, entschied das FG Münster. Eine Frau, der 50.000 Euro abhandenkamen, scheiterte mit dem Versuch, den Verlust im Rahmen der Einkommensteuer zu berücksichtigen zu lassen.

Nach den Feststellungen des Gerichts war die 77‑jährige Klägerin Opfer eines Telefonbetrugs. Ein angeblicher Rechtsanwalt suggerierte ihr, die Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht; durch die Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 50.000 Euro könne Untersuchungshaft abgewendet werden. Die Frau übergab das Geld einem Boten, erkannte erst später den Schwindel und erstattete Strafanzeige. Die Täterinnen oder Täter blieben unbekannt.

In ihrer Steuererklärung machte die Klägerin den Schaden als außergewöhnliche Belastung geltend, um zumindest steuerlich eine Kompensation zu erreichen. Das Finanzamt berücksichtigte zwar ihre Einkünfte aus Vermietung und Rente, versagte aber den Abzug des Betrugsverlustes. Zur Begründung hieß es, der Klägerin hätten zumutbare Handlungsmöglichkeiten offen gestanden. Dem hielt sie entgegen, sie sei durch die Täuschung in eine Zwangslage geraten.

Das FG folgte dieser Argumentation nicht. Der Verlust sei nicht außergewöhnlich, sondern Ausdruck eines allgemeinen Lebensrisikos, das grundsätzlich jeden treffen könne. Zudem betreffe der Schaden lediglich Geldmittel und keinen für das Existenzminimum unerlässlichen Gegenstand; die Klägerin verfügte über ausreichend Liquidität und war auf den Betrag nicht zwingend angewiesen.

Ferner fehle es an der Zwangsläufigkeit des Aufwands. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung sei eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Zunächst sei zu fragen, ob das Opfer durch eigenes strafbares oder sozialwidriges Verhalten seine Erpressbarkeit herbeigeführt habe, was hier nicht zutreffe. Anschließend sei zu prüfen, ob zumutbare Handlungsalternativen bestanden, die den Erpressungsversuch ins Leere hätten laufen lassen. Da nach dem von den Betrügerinnen bzw. Betrügern geschilderten Geschehen keine unmittelbare Gefahr für die Tochter bestand, wäre es der Klägerin objektiv zumutbar gewesen, zunächst die Tochter oder die Polizei zu kontaktieren. Selbst im Fall einer drohenden Festnahme der Tochter hätte die Zahlung unterbleiben können, weil Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib oder Leben bedeutet. Die Frage einer sittlichen Verpflichtung zur Kautionsübernahme ließ das Gericht offen; ebenso nahm es zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Tochter keine Feststellungen vor.

Das Urteil erging am 02.09.2025 (Az. 1 K 360/25 E); der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.

 

Martin Rechtsanwälte

Fachanwalt Steuerrecht – Karlsruhe – Stuttgart

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